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Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft – Änderungen

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Katarzyna Brzozowska, Agnieszka Szczotkowska

24. Juni 2019

Die Änderungen bezüglich der Informationen, welche durch den Antragsteller im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft übermittelt werden, wurden im bereits geltenden Gesetz über die Änderung des Gesetzes über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Ländern und einiger anderer Gesetze vom 4. April 2019 eingeführt.


Der Gesetzgeber beabsichtigte, die besprochenen Änderungen bereits ab Januar 2019 einzuführen, aber wegen einer Rekordanzahl der Novellen im Steuerrecht in diesem Jahr wurde ihre Einführung zeitlich verschoben.


Geschäfte mit ausländischem Unternehmen


Die im April eingeführte Novelle führt Änderungen ein, die aus Sicht der Unternehmen, welche Geschäfte mit ausländischen Unternehmen bzw. Geschäfte tätigen, welche grenzüberschreitende Wirkung entfalten, von besonderer Bedeutung sind. Gemäß den zu Art. 14b hinzugefügten § 3a und § 3b der Abgabenordnung (AO-PL) ist das die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragende Unternehmen verpflichtet, Folgendes entsprechend anzugeben:

  • Staat bzw. Gebiet, in dem sich der Wohnsitz einer natürlichen Person befindet,
  • Identifikationsangaben zu juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Organisationseinheiten
    oder,
  • Staaten/Gebiete, in denen grenzüberschreitende Folgen entstanden sind bzw. entstehen können. Die Pflicht zur Angabe dieser Informationen entsteht nicht nur bei Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ausschließlich eine individuelle Angelegenheit einer natürlichen Person bzw. die Verbrauchsteuer und die Umsatzsteuer betreffen.


Der sich aus der verbindlichen Auskunft ergebende Rechtsschutz wird nur Geschäfte, Gruppen von Geschäften und andere Geschäftsvorfälle in dem Umfang erfassen, in dem die in Art. 14b § 3a genannten Staaten, Gebiete und Angaben genannt wurden.


Geschäft mit grenzüberschreitender Wirkung


Die Voraussetzung bez. des mit einem ausländischen Unternehmen getätigten Geschäfts bedarf wohl keiner zusätzlichen Erläuterung – die Identifizierung der anderen Geschäftspartei wird ausreichend sein. Ein Geschäft mit grenzüberschreitender Wirkung kann jedoch Zweifel der Steuerpflichtigen erwecken. Der Gesetzgeber hat keine Definition dieses Begriffs eingeführt, in der Begründung zum Gesetz wies er lediglich darauf hin, dass der Begriff grenzüberschreitende Wirkung einen neutralen Charakter hat und gemäß den sprachlichen Regeln zu interpretieren ist (d.h. als Ereignis, das Folgen in zwei Ländern hat, die z.B. eine im anderen Staat aufgenommene Tätigkeit betreffen). Als Beispiel kann eine Auskunft zur Bestätigung dessen dienen, ob eine Betriebsstätte im anderen Staat aus Sicht der Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.


Die Nichtangabe der in Art. 14b § 3a und § 3b AO-PL genannten Informationen hat zur Folge, dass der Antrag nicht geprüft wird. Wird ein Unternehmen, das die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragt, dem Fiskus gegenüber nur einen Teil der erforderlichen Informationen offenlegen, so wird dieses Unternehmen nicht den Schutz der Auskunft genießen. Die eingeführten Änderungen sind mit der Erhöhung des Pflichtenumfangs des Steuerpflichtigen verbunden – vor der Stellung des Antrags auf die Erteilung der verbindlichen Auskunft werden von jetzt an zusätzliche Informationen über die Reihe der Geschäfte, darunter grenzüberschreitender Geschäfte, eingeholt werden müssen.


Automatischer Austausch von Steuerinformationen – neue Definitionen


Mit der Novelle wurde auch u.a. die Definition der Unternehmensgruppe geändert, die für die Vorschriften über den automatischen Austausch von Steuerinformationen über die Gesellschaften, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, aufgenommen wurde. Die aktuelle Definition bezieht sich nicht mehr auf das Rechnungslegungsgesetz. Darüber hinaus wurde sie um die Bedingung der hypothetischen Notierung auf einem regulierten Markt ergänzt (engl. deemed listing provision). Geändert wurden auch der Schwellenbetrag, der die Pflicht zur Erstellung eines CbC-R (engl. Country by Country Reporting) begründet, sowie die Art und Weise der Kalkulation des Schwellenbetrages, wenn das Geschäftsjahr einen anderen Zeitraum als 12 Monate umfasst. Gemäß den eingeführten Änderungen beträgt der Schwellenwert 3,25 Mrd. PLN, wenn der Konzernabschluss in PLN erstellt wird. Wird der Konzernabschluss in einer anderen Währung erstellt, dann gilt der bisherige Schwellenbetrag von 750 Mio. Euro. Der Schwellenbetrag i.H.v. 750 Mio. Euro wird gemäß den im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft geltenden Grundsätzen ermittelt, d.h. durch Umrechnung des Betrages in Euro gemäß den in diesem Staat angewandten Grundsätzen.


Weitere Änderungen im Bereich CbC-R umfassen die Anforderung zur Erstellung des Anhangs auch in englischer Sprache oder die Aufnahme der Institution der Korrektur der zuvor eingereichten Berichte in das Gesetz (es ist anzumerken, dass das CbC-R-Formular die Korrektur der Angaben auch vor der Änderung der Vorschriften ermöglichte).


Änderungen des Finanzstrafgesetzbuches


Die Novelle brachte auch Änderungen im Finanzstrafgesetzbuch mit sich – bevorzugter Typ der Straftat und Milderung der Strafe bei Verletzung des Gesetzes über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Staaten (in minder schweren Fällen unterliegt der Täter einer Strafe wie für steuerrechtliche Ordnungswidrigkeiten). 


Ziel der Einführung neuer Vorschriften


Die Änderung der Vorschriften hat vor allem zum Ziel, die polnischen Vorschriften an das EU Recht, darunter u.a.  an die Richtlinien des Common Reporting Standard (CRS), zu deren Anwendung sich Polen in der am 29. Oktober 2014 unterzeichneten Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten verpflichtete (Competent Authority Agreement und  BEPS (Maßnahme 13) – Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting), und an die OECD-Leitlinien anzupassen.  Das Finanzministerium weist darauf hin, dass die eingeführten Änderungen den Informationsaustausch in sog. Steueroasen effektiver gestalten sollen.


Kontakt

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Katarzyna Judkowiak

Tax adviser (Polen)

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