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Verbraucherinsolvenzverfahren – wann ist der Antrag zu stellen?

PrintMailRate-it

 

 

Dawid Zwijacz

14. Juni 2019

 

 

Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird wirksam sein, wenn die im Insolvenzgesetz (nachfolgend „Gesetz“) vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es sind u.a.:

  • Zahlungsunfähigkeit – der Antragsteller muss zahlungsunfähig sein, was bedeutet, dass er dauerhaft nicht imstande ist, seine Schulden zu begleichen;
  • der Zahlungsunfähigkeit liegen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde – der Antragsteller darf nicht schuldhaft zu seiner Finanzlage führen;
  • kein früheres Insolvenzverfahren – innerhalb der 10 letzten Jahre war kein Insolvenzverfahren gegenüber dem Antragsteller anhängig.


Zahlungsunfähigkeit


Ein zahlungsunfähiger Schuldner ist derjenige, der eine von zwei in Art. 11 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt.  Die erste von ihnen besteht darin, dass der Schuldner seine Fähigkeit, Verbindlichkeiten zu begleichen, verloren hat. Sie ist universell und betrifft alle Schuldner.  Die zweite besteht darin, dass die Schulden die Vermögenswerte übersteigen. Sie hat ergänzenden Charakter und bezieht sich auf bestimme Organisationseinheiten. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren wird ausschließlich die erste der o.g. Voraussetzungen geprüft.


Gemäß dem Gesetz ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er die Fähigkeit verloren hat, seine fälligen Geldschulden zu begleichen. Die Unfähigkeit, fällige Geldschulden zu begleichen, besteht dann, wenn der Schuldner seine Schulden mehr als 3 Monate nicht begleicht, es sich um eine fällige Geldschuld handelt und der Gläubiger berechtigt ist, die Zahlung gerichtlich geltend zu machen. Nicht immer ist der Gläubiger dazu berechtigt, weil es oft vorkommt, dass die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder keine Zahlungsfrist festgelegt wurde.


Wichtig ist, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren auch nur bei einem Gläubiger wirksam beantragt werden kann, im Gegensatz zu den Unternehmern, die mindestens zwei Gläubiger haben müssen.


Wirksame Antragstellung


Die Entscheidung, den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen, kann weitreichende Folgen für die Finanz- und Rechtslage des Schuldners haben. Unbedachtes Handeln, das die Abweisung des Antrags durch das Gericht begründet, kann dazu führen, dass innerhalb der nächsten 10 Jahre kein erneuter Antrag gestellt werden kann. Wird die Möglichkeit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erwogen, so muss man sich dessen bewusst sein, dass das Privatvermögen verloren gehen kann, weil es für die Befriedigung der Gläubigeransprüche verwertet wird. Andererseits kann eine rechtzeitige Beantragung der Verbraucherinsolvenz dazu führen, dass das Insolvenzgericht über den Erlass von nicht beglichenen Schulden entscheidet. Die Situation der einzelnen Schuldner muss individuell geprüft werden. Bei der Prüfung kann Sie ein fachmännischer Berater unterstützen. Sicherlich ist ein solcher Schritt dann zu erwägen, wenn der Schuldner seit längerer Zeit gravierende Probleme mit der Zahlung seiner Schulden hat und die Gläubiger weitere Mahnschreiben senden. 

 


Sind Sie an einer diesbezüglichen Unterstützung interessiert, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner aus den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau gerne zur Verfügung.

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Dawid Zwijacz

Attorney at law (Polen)

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