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Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erlöschen der Vollmachten

PrintMailRate-it

 

 

Karolina Sieraczek

18. Dezember 2020

 

 

Im Zivilgesetzbuch wurde festgelegt, dass bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers die Prokura erlischt. Es ist nicht notwendig, die Prokuristen von ihren Funktionen abzuberufen, oder andere Handlungen i.Z.m. zur Meldung dieses Umstands beim Landesgerichtsregister zu ergreifen.

 

Unter dem Begriff „Prokura“ verstehen wir die von einem Unternehmer erteilte, in das Zentrale Gewerberegister (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej) bzw. das Unternehmensregister beim Landesgerichtsregister einzutragende Vollmacht zur Vornahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen, die mit dem Betrieb eines Unternehmens verbunden sind.

 

Erlöschen des Auftragsvertrags

 

Eine Vollmacht wird am häufigsten anlässlich des Abschlusses eines Auftragsvertrags erteilt, in dem sich der Auftragnehmer verpflichtet, bestimmte Handlungen für den Auftraggeber vorzunehmen. Die Vollmacht stellt in der Regel ein separates Dokument dar, in dem die Handlungen genannt werden, zu deren Vornahme der Bevollmächtigte berechtigt ist.


Das Insolvenzrecht sieht vor, dass von einem insolventen Schuldner geschlossene Auftragsverträge, bei denen der insolvente Schuldner Auftraggeber war, am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen. Die Forderung aus einem sich daraus ergebenden Verlust kann im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.


Im Falle von vom insolventen Schuldner geschlossenen Auftragsverträgen, bei denen der insolvente Schuldner Auftragnehmer war, wurde die Möglichkeit vorgesehen, am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Entschädigung zurückzutreten.

 

Vollmacht

 

Ein Auftragsvertrag erlischt bzw. es kann von ihm zurückgetreten werden, in den Vorschriften wurde aber nicht festgelegt, was mit der Vollmacht geschieht – ob sie ebenfalls erlischt. 
Diesbezüglich werden zwei abweichende Auffassungen vertreten.
Das Oberste Gericht hat im Beschluss vom 7. November 2003 (I CZ 127/03) festgestellt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Vollmacht sowohl materiell-rechtlich als auch prozessrechtlich erlischt, da es nicht mehr möglich ist, dass der insolvente Schuldner durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Da die Erteilung einer Vollmacht meistens mit dem Abschluss eines Auftragsvertrags einhergeht, sollte die Folge für den Vertrag und die Vollmacht dieselbe sein.

 

Die andere Auffassung bezieht sich auf die Art der Insolvenzverfahren. Laut dieser Auffassung kann nur eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zur Liquidation des Unternehmers führt, zum Erlöschen der Vollmacht führen, was mit dem Tod einer natürlichen Person gleichzusetzen wäre, der gemäß dem Zivilgesetzbuch das Erlöschen der Vollmacht nach sich zieht. Die anderen Verfahrensarten, d.h. der Abschluss eines Vergleichs im Rahmen des Insolvenzverfahrens, lösen diese Folge nicht aus. Einige Auffassungen beziehen sich auch auf den Umfang der Vollmacht und ermitteln auf dieser Grundlage deren Gültigkeit.

 

Wichtig ist auch, das Grundverhältnis zu ermitteln, aus dem sich die Erteilung der Vollmacht ergibt.


Kann angesichts des Fehlens einer eindeutigen Vorschrift und abweichender Auffassungen angenommen werden, dass die erteilte Vollmacht immer erlischt? Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse konkreter Fälle und schlagen Ihnen die sichersten Lösungen vor. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Karolina Sieraczek

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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