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Das Oberverwaltungsgericht äußerte sich zur Einstufung von Reduzier- und Messstationen und -stellen als Bauten

PrintMailRate-it

​Jakub Wajs

10. Oktober 2022

 

Am 10. Oktober 2022 erkannte das Oberverwaltungsgericht (poln. NSA) durch Beschluss von sieben Richtern (Az. III FPS 2/22) für Recht, dass nach dem vor dem 28. Juni 2015 geltenden Recht für die Besteuerung von Reduzierstationen und -stellen, Reduzier- und Messstationen sowie Messstationen mit der Immobiliensteuer das Bestehen eines technischen Nutzungszusammenhangs zwischen diesen Objekten und der Gasleitung entscheidend ist, was für ihre Einstufung als Bauten in Form eines Gasnetzes auschlaggebend ist.


Das NSA hat eine Rechtsfrage entschieden, die ernsthafte Bedenken erweckte. Während des Verfahrens wurde auf den sich ändernden Ansatz des NSA bez. der Einstufung der Stationen in verschiedenen Urteilen aufmerksam gemacht. Insbesondere auf die Änderung der Rechtsprechung Mitte 2016.


In der mündlichen Begründung des Beschlusses teilte das NSA Folgendes mit:

  • das Gesetz über Kommunalsteuern und -abgaben wurde seit Jahren nicht geändert, die in diesem Gesetz enthaltenen Definitionen sind nicht vollständig und erfordern einen Rückgriff auf Gesetze außerhalb des Steuerrechts – vor allem auf das Baugesetz;
  • der Begriff der Baute wurde im Gesetz über Kommunalsteuern und -abgaben weiter als im Baugesetz definiert, weil diese Definition bauliche Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften umfasst, die mit dem Bauobjekt verbunden sind und dessen bestimmungsgemäße Nutzung ermöglichen;
  • die Begriffe, die in der Verordnung über die technischen Voraussetzungen, denen Gasnetze und ihre Lage entsprechen müssen, enthalten sind, können für die Zwecke der Besteuerung nicht berücksichtigt werden, weil es sich um einen Rechtsakt handelt, der einem Gesetz untergeordnet ist;
  • der Ausdruck „eine technische Nutzungsgesamtheit einschließlich Installationen und Anlagen“ bedeutet, dass weder ein gesonderter Nutzungszusammenhang noch ein gesonderter technischer Zusammenhang allein genügt, sondern beide Zusammenhänge gemeinsam vorliegen müssen. Das NSA wies darauf hin, dass die Bewertung dieses Umstands durch ein Sachverständigengutachten die richtige Vorgehensweise ist;
  • eine Gasleitung stellt ein Linienobjekt dar, dessen charakteristischer Parameter die Länge ist. In diesem Sinne stellen Reduzier- und Messstationen nicht seinen Bestandteil dar;
  • Stationen sind auch keine Installationen;
  • Stationen sind Anlagen, die in einem technischen Nutzungszusammenhang mit einer Gasleitung stehen können und bereits deshalb als Bauten einzustufen sind.


Das NSA gab seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass das Gesetz über Kommunalsteuern und -abgaben seit Jahren nicht geändert wurde – es sei lakonisch und u.a. wegen der zahlreichen Verweise auf Gesetze außerhalb des Steuerrechts schwierig auszulegen. Dies erzeuge sowohl bei den Steuerpflichtigen als auch bei den Steuerbehörden Unsicherheit.


Zu beachten ist, dass der Beschluss die Rechtslage vor der Änderung der Definition des „Bauobjektes“ betrifft.


Das NSA betonte bei der Erläuterung der Grundlage des Beschlusses mehrmals, dass die Entscheidung nicht die derzeitige Rechtslage betrifft. Es wies dabei darauf hin, dass es an den konkreten Sachverhalt gebunden ist und sich deshalb zur derzeitigen Rechtslage nicht äußern darf.


Zusammenfassung

Es scheint, dass die Auslegung der Sache gemäß der jetzigen Definition zu anderen Schlussfolgerungen führen könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt empfehlen wir den Steuerpflichtigen, die Objekte dieser Art besitzen, besondere Vorsicht walten zu lassen.


Bitte beachten Sie, dass gemäß der vor dem 28. Juni 2015 geltenden Definition als Bauobjekt eine Baute galt, die eine technische Nutzungsgesamtheit, einschließlich Installationen und Anlagen, darstellte. Später wurde als ein Bauobjekt eine Baute, die unter Verwendung von Bauprodukten errichtet wurde, samt Installationen, die es ermöglichen, das Objekt bestimmungsgemäß zu nutzen, definiert. Unverändert blieb gleichzeitig die im Gesetz über Kommunalsteuern und -abgaben enthaltene Definition der Baute als „eines Bauobjektes im Sinne der baurechtlichen Vorschriften, das kein Gebäude ist und nicht der Stadtmöblierung dient, sowie einer Bauanlage im Sinne der baurechtlichen Vorschriften, die mit einem Bauobjekt verbunden ist und dessen bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht“.


Vor dem 28. Juni 2015 wurden technische Anlagen dann besteuert, wenn sie samt einem Bauobjekt eine technische Nutzungsgesamtheit darstellten. Es scheint, dass nach der Änderung der Definition ausschlaggebend sein wird, ob eine technische Anlage eine Bauanlage im Sinne des Baugesetzes darstellt. Und wenn ja, ob sie es ermöglicht, das Bauobjekt bestimmungsgemäß zu nutzen.


Es scheint, dass der Beschluss nicht nur in der Gasbranche, sondern auch beispielsweise in der Energiebranche von Bedeutung sein und sich unter bestimmten Umständen auf andere Objekte, wie z.B. Trafostationen, beziehen kann.


Steuerpflichtige, die über Objekte dieser Art verfügen, sollten eine Überprüfung ihrer Immobiliensteuererklärungen in Betracht ziehen.


Sollten Sie Bedenken im Hinblick auf die Besteuerung der Immobilien haben, so setzen Sie sich bitte mit unseren Experten in Verbindung.

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen)

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