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Kommanditgesellschaften und die Berichte über die Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften

PrintMailRate-it

 

Karolina Sieraczek

20. August 2021

 

Bis zum 31. Januar 2021 müssen gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung übermäßiger Verzögerungen bei Handelsgeschäften die ersten Berichte über die 2020 angewandten Zahlungsfristen abgegeben werden.  Das Ministerium für Entwicklung, Arbeit und Technologie hat heute auch bekannt gegeben, dass Immobiliengesellschaften verpflichtet sind, den ersten Bericht über die angewandten Zahlungsfristen für das Jahr 2021 abzugeben, d.h. nicht früher als im Januar 2022.


Womit man beginnen sollte


Die Daten der Rechtsträger, deren Einnahmen 50 Mio. Euro überschritten haben, und die Rechtsträger, die zu sog. Organschaften gehören, können auf der folgenden Seite überprüft werden: https://www.gov.pl/web/finanse/2019-indywidualne-dane-podatnikow-CIT. Es empfiehlt sich zu überprüfen, ob sich unter den genannten Rechtsträgern auch Ihre Gesellschaft oder die Gesellschafter von Gesellschaften, die körperschaftsteuerpflichtig waren, einschließlich der Gesellschafter von Kommanditgesellschaften, befinden.


Es ist darauf zu achten, dass die Einnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer Organschaft nicht die einzigen Kriterien sind, die über die Pflicht zur Abgabe des Berichts entscheiden. Die in dem Verzeichnis erfassten Daten sind auch auf ihre Aktualität zu überprüfen. 


Pflicht von Kommanditgesellschaften zur Berichterstattung


Bis zum 1. Januar 2021 waren die Gesellschafter von Kommanditgesellschaften – und nicht die Kommanditgesellschaften selbst – körperschaftsteuerpflichtig. Obwohl diese Gesellschaften im Wirtschaftsverkehr auftraten und Handelsgeschäfte abschlossen, erfüllten sie in den Jahren 2019 und 2020 nicht die Voraussetzung eines „Steuerpflichtigen“.


Hat eine Kommanditgesellschaft mehrere Gesellschafter, so kann es zwar zu einer Situation kommen, in der die Kommanditgesellschaft aus der Gewerbetätigkeit mehr als 50 Mio. Euro Einnahmen erzielt. Jedoch führt die Aufteilung der Einnahmen auf die einzelnen Gesellschafter dazu, dass keiner von ihnen zur Abgabe des Berichts verpflichtet sein wird – wenn wir davon ausgehen, dass eben diese Gesellschafter im Jahre 2019 bzw. 2020 körperschaftsteuerpflichtig waren.


Es empfiehlt sich zu überlegen, ob es sich in diesem Fall nicht um eine Rechtslücke handelt. Ist in einem solchen Fall der Bericht von der Kommanditgesellschaft oder lediglich von den Gesellschaftern abzugeben? Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die Gesellschafter zur Abgabe eines Berichts für die Kommanditgesellschaft verpflichtet sind, d.h. ob sie die Daten anzugeben haben, die die Kommanditgesellschaft betreffen.


In den kommenden Jahren wird dieses Problem nicht mehr aktuell sein, denn seit 2021 sind Kommanditgesellschaften körperschaftsteuerpflichtig und es sind ihre Einnahmen, die in Hinsicht auf die Pflicht zur Abgabe des Berichts beurteilt werden.


Ausländische Unternehmen


Es ist zu beachten, dass auch ausländische Unternehmen, die in Polen körperschaftsteuerpflichtig sind, überprüfen müssen, ob sie diesen Pflichten unterliegen. Auch auf sie findet das Gesetz zur Bekämpfung übermäßiger Verzögerungen bei Handelsgeschäften Anwendung. In diesem Fall kann sich die Abgabe des Berichts als noch schwieriger erweisen, als dies bei polnischen Unternehmen der Fall ist.


Haben Sie Fragen zu diesem Thema, so stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung und werden eine für Ihre Situation optimale Lösung vorschlagen.  

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Karolina Sieraczek

Attorney at law (Polen)

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