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Wirksamer Schutz für immaterielle Vermögensgegenstände

PrintMailRate-it

​Anna Smagowicz-Tokarz

29. August 2022


Die Anmeldung einer Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) garantiert keinen vollständigen Schutz.

Um sicherzustellen, dass niemand Ihre Rechte verletzt, lohnt es sich, Ihre geistigen Eigentumsrechte aktiv zu schützen.

Ein deutsches Unternehmen, das auf dem Markt für Kosmetika und Pflegeprodukte für die tägliche Anwendung tätig war, verfügte über einen besonderen Vermögensgegenstand – eine recht gut bekannte Wort- und Bildmarke, die sich auf ein perlweißes Lächeln bezog. Auch die Firma der Gesellschaft, die Internetdomäne und die gesamte Familie der Flaggschiff-Produkte basierten auf dieser Marke. Darüber hinaus war die Marke beim EUIPO eingetragen.

Der Verkauf von Waren aus Deutschland nach ganz Europa fand u.a. online statt. Zu einem bestimmten Zeitpunkt begann der Verkauf jedoch deutlich zurückzugehen. Bestellungen, insbesondere aus Polen, kamen immer seltener. Das Unternehmen beschloss, den Grund für den so starken Umsatzrückgang zu prüfen.
 

Ergebnis der Prüfung


Die Prüfung mit Unterstützung der Rechtsanwälte von Rödl & Partner ergab, dass eine Gesellschaft aus Westpolen bei dem polnischen Patentamt eine identische Marke angemeldet und für diese Marke Schutz in Polen erhalten hatte. Diese Eintragung erfolgte einige Monate, nachdem das deutsche Unternehmen die Marke beim EUIPO angemeldet hatte.

Darüber hinaus hatte das polnische Unternehmen eine Domäne unter einem zum Verwechseln ähnlichen Namen eingerichtet, in der es seine Produkte anbot (die nach Art und Zweck mit denen des ersten Unternehmens identisch waren). In dieser Domäne veröffentlichte es gefälschte Meinungen und Ranglisten, in denen Produkte mit der beim EUIPO geschützten Bezeichnung sehr negativ und die des polnischen Unternehmens sehr positiv bewertet wurden. Auf diese Weise wurde der Kundenstrom des deutschen Unternehmens in Polen zu den Produkten umgeleitet, die unter der identischen, aber unredlich eingetragenen Bezeichnung verkauft wurden.

Angesichts des Ablaufs der Widerspruchsfrist beschloss das deutsche Unternehmen, seine Marke zu schützen, und stellte beim Patentamt einen Antrag auf Nichtigerklärung des Schutzrechtes an der später angemeldeten Marke. Nach sechs Monaten erhielt das Unternehmen eine solche Nichtigerklärung.

Wie es dazu kam


Man kann sich fragen, wie dieselbe Marke bei dem Patentamt in Polen eingetragen werden konnte, wenn die Eintragung zuvor über das EUIPO erfolgt war. 

Dies ist jedoch durchaus möglich. Das polnische Patentamt führt bei der Anmeldung nur eine formalrechtliche Prüfung durch und prüft ausschließlich die zwingenden Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz (z.B. Unterscheidungskraft, kein Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Ordnung und das Gewohnheitsrecht). Die Frage, ob eventuell ein Konflikt mit älteren Rechten besteht, ist nicht Gegenstand der Prüfung. Informationen über ältere identische oder ähnliche Marken für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen werden vom Patentamt nur an den Anmelder der Marke übermittelt. Die Inhaber bereits erteilter und eingetragener Schutzrechte erhalten jedoch keine analogen Mitteilungen, z. B. über ein anhängiges Eintragungsverfahren für eine Marke, die mit ihrer eigenen identisch oder ihr ähnlich ist.

Aktiver Markenschutz


Wie diese Geschichte lehrt, reicht es nicht aus, eine Marke beim EUIPO einzutragen. Der wirksame Schutz von Vermögensgegenständen – z. B. von geistigen Eigentumsrechten, einschließlich Marken – erfordert die regelmäßige Überwachung von Markenanmeldungen. Wenn neue kollidierende Marken eingetragen werden, muss beim Patentamt Widerspruch eingelegt werden. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, ist die Stellung eines Antrags auf Nichtigerklärung erforderlich.

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Anna Smagowicz-Tokarz

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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