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Keine Unterbrechung der Verjährungsfrist mehr durch Güteverfahren und Mediation

PrintMailRate-it

 

 

Justyna Baszczeska

7. Juli 2022

 

Seit dem 30. Juni 2022 haben die Ladung zu einem Gütetermin und die Einleitung der Mediation nicht mehr die Unterbrechung der Verjährungsfrist der Ansprüche zur Folge. Folge der Einleitung von Güteverfahren und Mediation ist nur noch die Hemmung der Verjährungsfrist der Ansprüche. Die Novelle kann sich auf die Attraktivität von Mediation und Güteverfahren auswirken.


Die gütliche Geltendmachung von Forderungen gegen unredliche Geschäftspartnern kann von Vorteil sein. Hiervon überzeugen sich immer mehr Unternehmen, die auf dem polnischen Markt tätig sind. Diese Tendenz sollte nicht überraschen. Die gütliche Methode der Streitbeilegung kann sich als schnellere und kostengünstigere Alternative zur Führung von Gerichtsverfahren erweisen, die häufig mehrere Jahre lang dauern, wenn die Ansprüche strittig sind (d.h. wenn die Geschäftspartner sich im Hinblick auf deren Bestehen oder Höhe nicht einigen können). Die gütliche Beilegung solcher Streitigkeiten kann insbesondere durch die Einleitung von Mediation und Güteverfahren (Ladung zu einem Gütetermin) möglich werden. Seit dem 30. Juni 2022 haben sich die Folgen der Einleitung solcher Verfahren, d.h. die Auswirkung auf die Verjährungsfrist der geltend gemachten Ansprüche, wesentlich geändert.


Güteverfahren vor Gericht

Zur Einleitung eines Güteverfahrens ist bei Gericht ein Antrag auf Ladung zu einem Gütetermin zu stellen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt. Sein Ziel ist es, den Streit durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit dem Schuldner beizulegen. Das Verfahren muss während einer einzigen Gerichtsverhandlung beendet werden – durch Abschluss eines Vergleichs oder, wenn die andere Partei dies ablehnt, indem das Gericht in das Sitzungsprotokoll die Information aufnimmt, dass kein Vergleich geschlossen wurde.


Die Gebühr für die Einreichung der Ladung zu einem Gütetermin beträgt 1/5 der Gebühr, die der Gläubiger normalerweise für die Klageschrift zahlen müsste. Wird infolge der Einleitung dieses Verfahrens ein Vergleich vor Gericht geschlossen, so werden die von beiden Parteien getragenen Verfahrenskosten grundsätzlich gegeneinander aufgehoben.


Mediation vor einem Mediator

Die Mediation kann entweder vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder bereits nach der Einreichung der Klageschrift bei Gericht eingeleitet werden. Im Zuge des Gerichtsverfahrens kann die Einleitung eines Mediationsverfahrens von den Parteien selbst beantragt werden. Auch das Gericht wird die Parteien während der Verhandlung zum Abschluss eines Vergleiches ermutigen.


Die Mediation wird immer mit Zustimmung beider Parteien durchgeführt, die den Mediator selbst wählen (der Mediator wird eventuell von dem Gericht gewählt, vor dem die Sache bereits anhängig ist). Das Verfahren ist grundsätzlich kürzer und kostengünstiger als die Austragung eines Streits vor Gericht. Die Mediation ist auch geheim. Wird im Laufe der Mediation ein Vergleich geschlossen, so muss dieser anschließend von dem Gericht genehmigt werden.


Im Grundsatz gilt, dass die mit der Durchführung der Mediation verbundenen Kosten von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen sind. Zu beachten ist Folgendes: Haben die Parteien noch vor der Austragung der Streitigkeit vor Gericht einen Mediationsversuch unternommen, der jedoch nicht mit dem Abschluss eines Vergleiches endete, so mindert sich die Gebühr für die Klageschrift um 2/3 (maximal jedoch um 400 PLN).

 

Einfluss von Güteverfahren und Mediation auf den Lauf der Verjährungsfristen

Bisher hatte die Einleitung eines Güteverfahrens und von Mediation u.a. zur Folge, dass die Verjährungsfrist der Ansprüche unterbrochen wurde und infolgedessen diese Frist neu zu laufen begann (auch dann, wenn das Güteverfahren wegen der völligen Untätigkeit des Schuldners nicht zustande kam). Dies trug zweifelsohne zur Attraktivität von Mediation und Güteverfahren bei.


In den letzten Jahren wurde es unter Gläubigern übliche Praxis, noch vor der Einreichung der Klageschrift in der betreffenden Sache vor Gericht mehrere Anträge auf Ladung desselben Schuldners zu einem Gütertermin zu stellen. Wegen des geradezu massiven Ausmaßes dieses Phänomens kam es in der Rechtsprechung (darunter des Obersten Gerichts) zu vielen Äußerungen, die – häufig widersprüchliche – Auffassungen dazu enthielten, ob jede Ladung zu einem Gütetermin die Unterbrechung der Verjährungsfrist zur Folge haben sollte [1].


Am 30. Juni 2022 ist eine wichtige Novelle des Zivilgesetzbuches in Kraft getreten. Beginnend mit diesem Datum werden die wirksame Stellung eines Antrags (auf Ladung zu einem Gütetermin) und die Einleitung von Mediation nicht mehr zur Folge haben, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Sie werden nur die Hemmung der Verjährung für die Dauer der Mediation und des Güteverfahrens bewirken. Die bisherigen Vorschriften (die vor dem Inkrafttreten der Novelle galten) werden nur auf Mediationen und Güteverfahren, die vor dem 30. Juni 2022 eingeleitet und vor diesem Datum nicht abgeschlossen wurden, Anwendung finden.


Die Praxis wird zeigen, ob die o.g. Novelle wesentlichen Einfluss auf die Attraktivität von Güteverfahren und Mediation (darunter auch auf die Anzahl der bei den Gerichten eingereichten Ladungen zu einem Gütetermin) haben wird.


Unabhängig von den Änderungen, die am 30. Juni 2022 in Kraft getreten sind, ist nicht zu vergessen, dass Güteverfahren die Kosten der Geltendmachung von Forderungen beeinflussen können und dass diese Verfahren viel kürzer als die oft mehrere Jahre lang dauernden Gerichtsverfahren sein können. Die Effektivität der Einleitung von Güteverfahren wird natürlich in jedem Fall von den Ergebnissen einer vorläufigen Analyse des Sachverhalts in der betreffenden Sache, ihrem Wesen und der Beurteilung der Beweise, über die der Gläubiger verfügt, abhängen.

 

 

[1] Eine Übersicht der bisherigen Standpunkte, die in der Rechtsprechung in Bezug auf die Folgen der Einleitung von Güteverfahren vertreten werden, enthält u.a. das Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Juni 2021 (Az. II CSKP 104/21).

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Anna Smagowicz-Tokarz

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