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Haftung des Generalunternehmers

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​Rafał Szymański

8. November 2021

 

Die Haftung eines Generalunternehmers für die Vergütung eines weiteren Subunternehmers ist kein neues Problem. Sie ist jedoch nach wie vor aktuell und führt immer wieder zu interessanten Gerichtsentscheidungen.

 

Die Anwälte der Kanzlei Rödl & Partner, Litigation i Dispute Resolution vertraten erfolgreich einen Subunternehmer vor dem Berufungsgericht in Katowice in einem Streit mit einem bekannten Bauunternehmen aus Posen. Der Fall betraf die Haftung des Generalunternehmers für die Vergütung eines weiteren Subunternehmers. Aneta Siwek und Rafał Szymański, Attorney at Law (Polen), haben sich nach einem ungünstigen Urteil der ersten Instanz dem Verfahren angeschlossen.

 

Die Erlangung der Vergütung für die von einem weiteren Subunternehmer erbrachten Dienstleistungen war für den Mandanten von entscheidender Bedeutung, um seine Gewerbetätigkeit fortführen zu können.

 

Gegenstand der Sache

 

Im Berufungsverfahren ging es um die Haftung des Generalunternehmers, und die entscheidende Frage war, ob ein weiterer Subunternehmer als Subunternehmer der Bauarbeiten angesehen werden kann.

 

Der frühere Wortlaut von Art. 6471. § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagte Folgendes: Im Vertrag über die Bauarbeiten zwischen dem Bauherrn und dem Auftragnehmer (Generalunternehmer) legen die Parteien den Umfang der Arbeiten fest, die der Auftragnehmer persönlich oder mithilfe von Subunternehmern ausführen wird. Nach dem neuen Wortlaut von Art. 6471 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wiederum haftet der Bauherr gesamtschuldnerisch mit dem Auftragnehmer (Generalunternehmer) für die Zahlung der dem Subunternehmer zustehenden Vergütung für die von diesem erbrachten Bauleistungen - es sei denn, der Bauherr hat innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung der Mitteilung an den Bauherrn Einspruch gegen die Ausführung der Arbeiten durch den Subunternehmer und den Bauunternehmer erhoben. Der Fall war geprägt von der Unklarheit, welcher Wortlaut dieser Vorschrift bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Haftung des Generalunternehmers gegenüber weiteren Subunternehmern Anwendung findet.

 

Der Kern des rechtlichen Problems (unabhängig davon, welcher Wortlaut von Art. 6471  des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden ist) bestand darin, dass die Quelle der Garantiehaftung des Bauherrn gegenüber dem Subunternehmer nicht ein Vertrag ist, den der Unternehmer mit dem Subunternehmer abgeschlossen hat, ebenso wie die Quelle der Haftung des Generalunternehmers gegenüber dem weiteren Subunternehmer nicht ein Vertrag ist, den der Subunternehmer mit dem weiteren Subunternehmer abgeschlossen hat, sondern die Quelle ist das Gesetz, und die Voraussetzung ist der Abschluss des „Hauptvertrages“ über die Bauarbeiten.

 

Zusammenfassung

 

Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass bei der Bestimmung der Haftungsregeln gegenüber den Subunternehmern unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Subunternehmervertrags die früheren Regeln heranzuziehen sind, die gemäß den zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrages über die Bauarbeiten geltenden Vorschriften angewendet wurden.

 

Wurde der betreffende Vertrag über die Bauarbeiten, d.h. der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer, vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen, so sind zwecks Bestimmung der Grundsätze der Haftung des Bauherrn und des Generalunternehmers sowie zur Beurteilung der Auswirkungen einer vorherigen Zustimmung zum Einsatz eines weiteren Subunternehmers nicht die am Tag des Abschlusses dieses Vertrages geltenden Vorschriften anzuwenden, sondern diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem Subunternehmer galten. So könnte auch festgestellt werden, dass der weitere Subunternehmer vom Generalunternehmer ordnungsgemäß akzeptiert wurde.

 

Bei Fragen im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren und der Streitbeilegung empfehlen wir Ihnen, sich an die Experten von Rödl & Partner zu wenden.

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Rafał Szymański

Attorney at law (Polen)

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