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Verkaufspreis für Strom aus Erneuerbare Energien (EE) bei einer Auktion versus Umsatzsteuer

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Piotr Mrowiec

2. Februar 2016

 

Unklare Vorschriften des EE-Gesetzes


Mit dem gegenwärtig geltenden Gesetz über Erneuerbare Energien („EE-Gesetz”) wird ein neues Förderungssystem für Stromerzeuger im Wege von Auktionen über Strom aus Erneuerbaren Energien eingeführt. Die Auktion wird durch die Energieregulierungsbehörde gemäß der von ihrem Präsidenten erlassenen Ordnung organisiert.


Jeder Teilnehmer, der an der Auktion teilnehmen möchte, muss viele Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen. Eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Auktion ist die korrekte Ermittlung des Verkaufspreises für Strom aus Erneuerbaren Energien in Zloty bis auf einen Grosz pro 1 MWh genau, zu dem sich der Auktionsteilnehmer verpflichtet, den Strom zu verkaufen.


Gemäß dem aktuellen EE-Gesetz darf der an der Auktion teilnehmende Erzeuger keinen Verkaufspreis für Strom aus Erneuerbaren Energien anbieten, der den sog. Referenzpreis überschreitet, d.h. den maximalen Preis in Zloty pro 1 MWh, zu dem der Strom aus Erneuerbaren Energien im betreffenden Kalenderjahr durch Erzeuger im Wege einer Auktion verkauft werden kann. Am 1. Januar 2016 trat die Verordnung des Wirtschaftsministers über den Referenzpreis für Strom aus Erneuerbaren Energien im Jahre 2016 in Kraft. In dieser Verordnung werden die Referenzpreise für Strom für die einzelnen EE-Anlagen detailliert bestimmt. Es ist somit zu bemerken, dass der Referenzpreis nicht einheitlich ist, weil er für verschiedene EE-Anlagen gesondert festgelegt wird, u.a. je nach der Leistung der Anlage und der verwendeten Rohstoffe. Darüber hinaus hat jeder Erzeuger bei der Ermittlung des Verkaufspreises für Strom Folgendes zu berücksichtigen: den Gesamtwert der öffentlichen Beihilfe für den betreffenden Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien, der sich u.a. aus Vergünstigungen und Befreiungen von Steuern und Gebühren bei der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien in EE-Anlagen zusammensetzt, bzw. eine Investitionsbeihilfe, unabhängig von der Form der Gewährung, die für den Bau bzw. Umbau von EE-Anlagen bestimmt wird.


Aus dem aktuell geltenden EE-Gesetz geht aber nicht hervor, ob der Verkaufspreis für Strom, der von dem betreffenden Auktionsteilnehmer angeboten wird, die Umsatzsteuer zu berücksichtigen hat. Als ein gewisser diesbezüglicher Hinweis kann Art. 93 Abs. 2 Pkt. 1) des EE-Gesetzes gelten, in dem der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass ein Erzeuger von Strom, der aus Erneuerbaren Energien in EE-Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von mindestens 500 kW erzeugt wurde, verpflichtet ist – um den Strom aus Erneuerbaren Energien zu verkaufen – eine Dokumentation zu führen, die folgende Angaben enthält: die in MWh ausgedrückte Menge und den im Angebot vorgeschlagenen, in Zloty bis auf einen Grosz pro 1 MWh genau ausgedrückten Preis, abzüglich der Umsatzsteuer, für Strom, der aus Erneuerbaren Energien in EE-Anlagen erzeugt und im betreffenden Monat verkauft wurde.
Zusätzlich ergibt sich aus dem Gesetz über die Bekanntgabe der Preise von Waren und Dienstleistungen, dass der Preis die Umsatzsteuer zu enthalten hat, wenn aufgrund gesonderter Vorschriften der Verkauf von Waren (Dienstleistungen) der Umsatzsteuer unterliegt.


Wird die Umsatzsteuerpflicht entstehen


Die Umsatzsteuer wird aufgrund des Umsatzsteuergesetzes vom 11. März 2004 („UStG-PL”) sowie der Durchführungsverordnungen abgerechnet, die aufgrund der sich aus diesem Gesetz ergebenden gesetzlichen Ermächtigungen erlassen werden.


Umsatzsteuerpflichtig ist jede Person, die eine Gewerbetätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UStG-PL ausübt, d.h. die Tätigkeit von Herstellern, Händlern und Dienstleistern, einschließlich Personen, die Naturschätze ausbeuten und Landwirte, wie auch die Tätigkeit von Freiberuflern – auch dann, wenn die Umsätze einmalig unter Umständen ausgeführt werden, die die Absicht erkennen lassen, die Umsätze wiederholt auszuführen. Somit sind Unternehmen, die Strom erzeugen und an Energieversorgungsunternehmen verkaufen, im Sinne von UStG-PL steuerpflichtig.


Der Verkauf von Strom an einen Energiekonzern gilt als eine Warenlieferung im Sinne von UStG-PL und ist somit umsatzsteuerpflichtig. Bei Stromlieferungen entsteht die Steuerpflicht auf besondere Weise, d.h. zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, spätestens jedoch bei Ablauf der Zahlungsfrist. Die Stromlieferung wurde im UStG-PL und dessen Durchführungsvorschriften nicht unter den Umsätzen erwähnt, die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, daher ist der Stromverkauf nach dem Basissteuersatz von 23% zu besteuern.


Wann finden Steuerbefreiungen Anwendung


Gemäß UStG-PL werden einige Tätigkeiten von der Steuer befreit. Dies gilt insbesondere für kleine Unternehmer und natürliche Personen. Gemäß Art. 113 Abs. 1 „steht eine Steuerbefreiung Steuerpflichtigen zu, bei denen der Wert des besteuerten Verkaufs im vorausgehenden Steuerjahr maximal insgesamt 150.000 PLN betrug. Der Steuerbetrag ist dem Wert des Verkaufs nicht hinzuzurechnen.“ Somit kann der Steuerpflichtige beim Verkauf bis 150.000 PLN (es handelt sich dabei um den gesamten Verkauf, nicht nur um den Stromverkauf) die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen.


Zusammenfassung


Wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber rational handelt, so scheint es, dass der Verkaufspreis für Strom in der Angebotsphase im Rahmen einer Auktion die Umsatzsteuer berücksichtigen könnte. Aufgrund der geltenden Vorschriften des EE-Gesetzes kann dies aber nicht eindeutig festgestellt werden.


Die Annahme einer solchen Auslegung würde dazu führen, dass die Nettopreise für Stromlieferungen von kleinen Unternehmen, deren Gesamtumsatz (nicht nur Stromverkauf) im vorausgehenden Steuerjahr insgesamt unter 150.000 PLN lag, über den Nettopreisen für Unternehmen, die keine Befreiungen in Anspruch nehmen, lägen. Das bedeutet aber nicht, dass die Wahl der Steuerbefreiung immer günstig ist. Bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung verzichtet der Unternehmer gleichzeitig auf das Recht, die Vorsteuer bei Einkäufen abzuziehen.

Kontakt

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Piotr Mrowiec

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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