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Systeme zur Förderung von Biogasanlagen in Polen

PrintMailRate-it

 

Jakub Plebański

1. Juni 2020

 

Polen ist ein Land mit hohem Potenzial bei der Herstellung und energetischen Verwertung von Biogas. Zum 15. Mai 2020 waren im Register der Erzeuger von landwirtschaftlichem Biogas (die Hauptform der Herstellung von Biogas), das vom Landeszentrum zur Unterstützung der Landwirtschaft geführt wird, lediglich 96 Rechtsträger mit einer installierten Leistung von insgesamt 109,69 MW und einer jährlichen Erzeugungskapazität von 442 323 552,800 m3 an landwirtschaftlichem Biogas eingetragen. Dies ist eine geringe Zahl, insbesondere im Vergleich zu Deutschland, wo gegenwärtig ca. 9000 Biogasanlagen betrieben werden, oder Tschechien, wo zum 31. Dezember 2019 574 Biogasanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von367 MW in Betrieb waren.

 
Das bisher nicht genutzte Potenzial des polnischen Biogases kann insbesondere im Hinblick auf die Forschungen der Wissenschaftler von der Naturuniversität Posen verwundern, die die jährlichen Produktionskapazitäten im Jahr 2018 auf 13,5 Mrd. m3 Biogas, darunter 7,8 Mrd. m3 Biomethan geschätzt haben. Das Potenzial, welches die Herstellung von Energie aus Biogas bietet, hat auch das Energieministerium bei der Ausarbeitung der aktualisierten Version der Energiepolitik Polens bis zum Jahr 2040 bemerkt. Nach diesem Dokument besteht der Vorteil von Biogas in der Verwendung für Regulierungszwecke, was für die Flexibilität des Landesenergiesystems besonders wichtig zu sein erscheint. Anhand der vorgelegten Daten können wir zweifelsohne feststellen, das der polnische Markt die Voraussetzungen für einen nicht gesättigten Markt, der sich in einer frühen Entwicklungsphase befindet, erfüllt. In diesem Artikel werden wir uns mit dem dedizierten System zur Förderung der Stromerzeugung in Biogasanlagen befassen und versuchen, die Frage zu beantworten, ob gegenwärtig die rechtlichen Bedingungen gegeben sind, die eine Verbreitung der Energieerzeugung aus Biogas in Polen begünstigen würden.


Definition von Biogas


Das Gesetz über Erneuerbaren Energien enthält unterschiedliche Definitionen für Biogas und für landwirtschaftliches Biogas. Gewöhnliches Biogas wird als Gas verstanden, das aus Biomasse gewonnen wird, insbesondere in Anlagen zur Verarbeitung von Abfällen pflanzlicher bzw. tierischer Herkunft, Kläranlagen und Mülldeponien. Die Definition von landwirtschaftlichem Biogas ist ausführlicher und umfasst Gas, das durch Methanfermentation gewonnen wird, und zwar von landwirtschaftlichen Rohstoffen, landwirtschaftlichen Nebenprodukten, liquiden bzw. festen Tierextrementen, Nebenprodukten, Abfällen und Resten aus der Verarbeitung von Produkten landwirtschaftlicher Herkunft oder Waldbiomasse, pflanzlicher Biomasse, die auf anderen Gebieten als solchen gesammelt wurde, die als landwirtschaftliche oder Waldgebiete erfasst sind, ausgenommen Biogas aus Rohstoffen, die aus Mülldeponien sowie Kläranlagen stammen, darunter betrieblichen Kläranlagen in der landwirtschaftlichen Lebensmittelverarbeitung, in denen das Industrieabwasser nicht von anderen Arten von Schlamm und Abwasser getrennt wird. Sowohl die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus sog. gewöhnlichem Biogas als auch aus landwirtschaftlichem Biogas gelten nach dem Gesetz als Erneuerbare Energiequellen. Hierbei ist zu erwähnen, dass die Erzeugung von Strom in landwirtschaftlichen Biogasanlagen von dem Konzessionserfordernis befreit wurde, unabhängig von der Größe der Anlage.


System der  Einspeisetarife (feed-in tariff - FiT) und Zuzahlungen zum Marktpreis (feed-in premium - FiP)


Der wichtigste Vorteil beider Instrumente ist die Zusicherung eines festen Strom-Kaufpreises für den Erzeuger. Die Anwendung der FiT und FiP-Systeme wurde jedoch ausschließlich auf Erzeuger beschränkt, die zugleich Energieunternehmen sind. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme dieser Fördersysteme durch Prosumenten und natürliche Personen, die Strom aus landwirtschaftlichem Biogas in Mikroanlagen erzeugen, ausgeschlossen wurde.


Das FiT-System wurde für Erzeuger reserviert, die Biogasanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von unter 500 kW betreiben. Es besteht im Verkauf des von Erzeugern nicht in Anspruch genommenen Stroms zu einem Preis an den verpflichteten Verkäufer, der in der Regel ein Energieunternehmen ist, das mit Strom handelt. Der verpflichtete Verkäufer wird für das betreffende Gebiet von dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde benannt; er ist verpflichtet, eine bestimmte Menge an Strom zu einem im Voraus festgelegten garantierten Preis zu kaufen.


Dies beschränkt grundsätzlich das Risiko des Erzeugers, das sowohl mit dem Finden eines Geschäftspartners für den angebotenen Strom als auch mit der Ausgestaltung des Strompreises mit Blick auf die Marktperspektive auf längere Sicht verbunden ist. Die Höhe des Preises für den Strom, der im Rahmen des FiT-Systems gekauft wird, wurde von dem Referenzpreis für die einzelnen Arten von Anlagen abhängig gemacht. Gegenwärtig beträgt der Preis pro 1 MWh Strom, der im Rahmen des FiT-Systems verkauft wird, 95% des Referenzpreises, der in der Verordnung des Ministers für Klima festgelegt wurde.


Das FiP-System ist für größere Biogasanlagen vorgesehen, d.h. solche mit einer installierten Gesamtleistung zwischen 500 kW und 2,5 MW. Im Gegensatz zum FiT-System wurde das Rechtsinstitut des verpflichteten Verkäufers nicht im FiP-System berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der Erzeuger den von ihm nicht verbrauchten Strom zu Marktbedingungen verkaufen muss. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber eine Art Sicherheitspuffer für im Rahmen des FiP-Systems tätige Erzeuger vorgesehen. Unabhängig davon, welchen Preis sie beim Verkauf des Stroms zu Marktbedingungen erzielen, wurde ihnen das Recht auf Deckung des sog. negativen Saldos garantiert. Dieses Recht ermöglicht dem Erzeuger die Erlangung von Zuzahlungen in einer Höhe, die sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis des Stroms, zu dem dieser vom Erzeuger verkauft wird, und dem Gegenwert von 90% des Referenzpreises, der in der Verordnung des Ministers für Klima festgelegt wurde, ergibt. Die Zuzahlungen werden von einem staatlichen Rechtsträger - der Zarządca Rozliczeń S.A. erbracht. Das FiP-System ermöglicht demnach eine schrittweise Verselbstständigung des Erzeugers. Einerseits ist er mit dem Recht zur Deckung des negativen Saldos abgesichert, andererseits ist er zu Marktbedingungen tätig, und das Gesetz beschränkt den Preis, zu dem er den Strom an seine Geschäftspartner verkauft, nicht.


Bei beiden Systemen wird die Höhe der Förderung entsprechend um den Wert der dem Erzeuger zuvor gewährten Investitionsförderung gemindert. Ein unbestrittener Vorteil der Nutzung der FiT- und FiP-Systeme ist das Fehlen der Pflicht zur Einspeisung einer deklarierten Menge an Strom ins Netz – es gibt somit auch keine Strafen für die Nichterfüllung dieser Pflicht. Der Erzeuger kann den hergestellten Strom für den Eigenbedarf verwenden. Die Nutzung der besprochenen Systeme erfordert es auch nicht, eine Auktion für sich zu entscheiden, die einzige Voraussetzung ist die Abgabe einer ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung. Vom Investitionsstandpunkt aus gesehen darf die Stabilität der Anlage von Kapital in Biogasanlagen im Rahmen der FiT- und FiP-Systeme nicht unterschätzt werden.


Auktionssystem


Anlagen, die Strom aus Biogas erzeugen, können an den Auktionen für Erneuerbare Energien nach dem „pay as bid”-Schema teilnehmen. Da die Größe der Biogasanlagen, die im Rahmen der FiT- und FiP-Systeme betrieben werden, im Hinblick auf die Leistung beschränkt wurde, wird die Beteiligung an Auktionen insbesondere für Anlagen mit einer installierten Leistung gleich oder größer 2,5 MW empfohlen. Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, geben die Erzeuger im Rahmen einer Auktion Angebote ab und deklarieren eine konkrete Menge an Strom, zu deren Verkauf innerhalb von 15 Jahren Tätigkeit im Rahmen des Fördersystems sie sich verpflichten. Über den Gewinn einer Auktion entscheidet vorrangig das Preiskriterium. Es ist anzumerken, dass der Wert des angebotenen Stroms durch sog. Referenzpreise reguliert wird, bei welchen es sich um maximale Preise für den im Rahmen der EE-Auktionen angebotenen Strom handelt. Die Referenzpreise werden in der Verordnung des Ministers für Klima veröffentlicht. Infolge des Gewinns einer EE-Auktion erhält der Erzeuger, ähnlich wie im FiP-System, das Recht auf Deckung des sog. negativen Saldos. Der grundlegende Unterschied besteht jedoch darin, dass das Recht sich auf die Deckung des negativen Saldos aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Strompreis, der auf dem Konkurrenzmarkt verzeichnet wird, und dem vom Erzeuger im Auktionsangebot deklarierten Preis bezieht. Es ist zu beachten, dass im Gegensatz zu den FiT- und FiP-Systemen ein Erzeuger, der das Auktionssystem in Anspruch nimmt, die Verpflichtung eingeht, ein bestimmtes Volumen an Strom zu verkaufen; deren Nichterfüllung ist mit Sanktionen bedroht. Dem Erzeuger obliegen außerdem Berichterstattungspflichten, in deren Rahmen u.a. die Umsetzung des Investitionszeitplans samt Festlegung des Datums für den erstmaligen Verkauf des in der Anlage erzeugten Stroms bestimmt wird, was den Investor zusätzlich zu Disziplin bei der Projektumsetzung zwingt.


Alternative Form der Investition in EE


Angesichts der o.g. Faktoren scheinen Biogasanlagen eine sehr interessante Alternative für die gängigsten Formen der Investition in Erneuerbare Energien in Polen zu sein. Die dargestellten Fördersysteme sind neue Mechanismen, die erst innerhalb den letzten paar Jahre eingeführt wurden und einen Investitionsimpuls für die Entwicklung von Biogasanlagen in Polen darstellen sollen.


Ihr Hauptvorteil ist die Stabilität und die hohe Vorhersehbarkeit der Finanzierung, was im Hinblick auf die Kapitalgewinnung für die Investitionsdurchführung von besonderer Bedeutung ist.
Die Entwicklung von Biogas steht in engem Zusammenhang mit dem Potenzial der polnischen Landwirtschaft, die zu den dynamischsten in der Europäischen Union gehört. Daher erwarten wir in naher Zukunft eine Steigerung der Investitionsdynamik im Sektor für Biogasanlagen in Polen.


Die Mitarbeiter von Rödl & Partner leisten Fachberatung sowohl während des Investitionsprozesses als auch sind im Recht der Erneuerbaren Energien spezialisiert. Sollten Sie an dem Thema der Biogasanlagen in Polen interessiert sein, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

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Piotr Mrowiec

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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