Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Staatliche Beihilfe im EE-Gesetz

PrintMailRate-it

 

Piotr Mrowiec

21. Februar 2016

 

Das EE-Gesetz ist jetzt bereits fast ein Jahr in Kraft. Es ist aber nach wie vor unbekannt, wie einige Vorschriften auszulegen sind. Ein wichtiger Abschnitt dieses Gesetzes ist u.a. öffentliche Beihilfe zur Umsetzung des staatlichen Handlungsplans im Bereich EE. Leider bereiten die mit den genannten Mechanismen und Instrumenten verbundenen Normen viele Auslegungsschwierigkeiten, was zu Rechtsunsicherheit führt.


Große Beunruhigung kann Art. 39 des EE-Gesetzes über die maximale Förderung für EE-Anlagen verursachen. Aus der Analyse dieser Vorschrift geht hervor, dass dort viele wichtige Aspekte, die mit der Berechnung der öffentlichen Beihilfe verbunden sind, nicht präzisiert wurden. Dieses Problem wird auch durch den gegenwärtig konsultierten Entwurf der Verordnung des Wirtschaftsministers „über die detaillierte Berechnungsweise des Gesamtwertes der öffentlichen Beihilfe für Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien in EE-Anlagen” nicht gelöst. Es ist zu bemerken, dass der Entwurf dieser Verordnung – neben der Umwandlung des Inhalts von Art. 39 Abs. 2 in eine mathematische Formel – keine Vorschriften enthält, die es erleichtern könnten, den 16 Gesamtwert der öffentlichen Beihilfe korrekt zu berechnen. Er enthält keine Rechtsnormen, die präzisieren würden, welche der in den aktuell geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Mechanismen (darunter im Energiegesetz genannte Befreiungen) als Vergünstigungen bzw. Befreiungen oder eine andere Hilfe gemäß Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes berücksichtigt werden müssen.


Das bedeutet, dass der Begünstigte aus den aktuellen Vorschriften nicht entnehmen kann, wie er den Gesamtwert der öffentlichen Beihilfe berechnen soll. Weder aus dem Gesetz noch aus dem Entwurf der Verordnung geht hervor, ob sich die Vorschriften auf die bestehenden Erzeuger beziehen, die bisher die Förderung in Form von grünen Zertifikaten in Anspruch genommen haben und zum Auktionssystem übergehen möchten, oder ob sie nur diejenigen Anlagen betreffen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Förderungssystems in Betrieb genommen werden. Mit den Vorschriften werden auch folgende Hauptzweifel nicht geklärt:

 

  • Berechnungsweise der tatsächlich erhaltenen öffentlichen Beihilfe, u.a. in den weiteren dreijährigen Berichtszeiträumen. Hiervon handelt nämlich Art. 39 Abs. 8 des Gesetzes;
  • detaillierte Art und Weise der Ermittlung von Erträgen aus dem Verkauf der Vermögensrechte aus grünen Zertifikaten für Zwecke der Kalkulation des Gesamtwertes der öffentlichen Beihilfe;
  • Bestimmung von Arten der Vergünstigungen und Befreiungen, die bei der Berechnung des Gesamtwertes der öffentlichen Beihilfe berücksichtigt werden. Die Vorschriften erläutern nicht präzise, welche Arten von Vergünstigungen und Befreiungen von Steuern und Gebühren bei der Berechnung des Gesamtwertes der öffentlichen Beihilfe zu berücksichtigen sind. Insbesondere kann die Klassifikation der Befreiungen von der Verbrauchsteuer gemäß dem Verbrauchsteuergesetz vom 6. Dezember 2008 (Dz. U. [poln. GBl.] aus 2014 Pos. 752) Bedenken wecken;
  • Auslegung des Textes: „eine andere Investitionsbeihilfe, unabhängig von der Form der Gewährung, die für den Bau bzw. Umbau von EE-Anlagen verwendet wird” gemäß Art. 39 Abs. 2 Pkt. 4 des EE-Gesetzes, die zum Gesamtwert der öffentlichen Beihilfe gehört.


Die Annahme der Vorschriften über den Gesamtwert der öffentlichen Beihilfe in der vorgeschlagenen Fassung verursacht eine Rechtsunsicherheit, die mit den aktuellen, unklaren und unpräzisen Vorschriften verbunden ist, was für Begünstige weitgehende Konsequenzen auslösen kann, darunter die Notwendigkeit einer Erstattung der Beihilfe oder den Ausschluss von der Auktion.


Aus dem Obigen geht hervor, dass das EE-Gesetz viele für Steuerpflichtige wesentliche Änderungen eingeführt hat. Insbesondere ist die Bedeutung der Berechnungsweise der maximalen Förderung für EE-Anlagen zu betonen. Es ist somit empfehlenswert, eine richtige Analyse und Berechnung vorzunehmen, aufgrund deren überprüft werden kann, ob Ihr Unternehmen die entsprechende Förderung in Anspruch nehmen kann. Dies wird es ermöglichen, den potenziellen Nutzen zu maximieren und etwaige Streitigkeiten mit den Steuerbehörden zu vermeiden. Für die Analyse und Beratung bezüglich der Berechnungsweise der Förderung sowie anderer Vorschriften des EE-Gesetzes, die auf Ihre Tätigkeit Einfluss haben, stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung.

 

Kontakt

Contact Person Picture

Piotr Mrowiec

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu