Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Was eine Selbstanzeige ist und wie man sie erstattet

PrintMailRate-it

​Anna Kościelny

20. Februar 2023


Eine Selbstanzeige ist eine Benachrichtigung über die Begehung einer Straftat (z.B. nicht fristgerechte Einreichung einer Steuererklärung oder einer Steuerinformation), wobei die Umstände dieser Straftat eingehend beschrieben werden. Sie ermöglicht es, Fehler bei der Erfüllung der Steuerpflichten zu korrigieren und dadurch die finanzstrafrechtliche Verantwortung zu vermeiden. Um nicht bestraft zu werden, muss man die erforderliche Handlung vornehmen und gleichzeitig eine schriftliche Selbstanzeige erstatten. Die detaillierten Vorschriften zur Selbstanzeige sind im Finanzstrafgesetzbuch enthalten (Art. 16). 

Anwendungsbereich der Selbstanzeige


Eine Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn die bislang nicht erfüllte Pflicht erfüllt wird, in diesem Fall also die gesamte ausstehende Verbindlichkeit beglichen wird. Die Selbstanzeige schützt den Steuerpflichtigen vor zusätzlichen Strafen, befreit ihn aber natürlich nicht von der Pflicht, die fälligen Beträge einschließlich Verzugszinsen zu bezahlen. Aus den im Rahmen der Polnischen Neuordnung eingeführten Änderungen geht eindeutig hervor, dass die Selbstanzeige erstattet werden muss, bevor ein Ermittlungsverfahren wegen einer finanzstrafrechtlichen Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingeleitet wird.  

Unwirksamkeit der Selbstanzeige


Eine Selbstanzeige ist unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erstattet wird, zu dem die Strafverfolgungsbehörde bereits:

  1. über hinreichende Belege für die Begehung einer finanzstrafrechtlichen Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfügt;
  2. dienstliche Schritte eingeleitet hat, insbesondere Durchsuchungen, Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen zur Aufdeckung einer finanzstrafrechtlichen Ordnungswidrigkeit oder Straftat – es sei denn, diese Schritte hätten keine hinreichenden Belege für die Einleitung eines Verfahrens bezüglich dieser Straftat erbracht.

Außerdem ist nach dem Strafgesetzbuch die Erstattung einer Selbstanzeige unmöglich, wenn der Täter:

  1. die Begehung der aufgedeckten Straftat geleitet hat;
  2. die Abhängigkeit einer anderen Person von ihm ausgenutzt und diese Person mit der Begehung der Straftat beauftragt hat;
  3. eine Gruppe oder Vereinigung organisiert hat mit dem Ziel, die Finanzstraftat zu begehen, oder eine solche Gruppe oder Vereinigung geleitet hat – es sei denn, der Täter hätte die in § 1 erwähnte Selbstanzeige zusammen mit allen Mitgliedern der Gruppe oder Vereinigung erstattet;
  4. eine andere Person zur Begehung einer finanzstrafrechtlichen Ordnungswidrigkeit oder Straftat angestiftet hat, um zu erreichen, dass gegen diese Person ein Verfahren aufgrund der Begehung dieser Straftat eingeleitet wird.

Der Strafe werden auch diejenigen Steuerpflichtigen nicht entgehen, deren finanzstrafrechtliche Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Zuge eines Ermittlungsverfahrens in einer anderen Sache aufgedeckt wurde. Nach Erstattung einer Selbstanzeige sind die Steuerbehörden nicht verpflichtet, über die Anwendung der Vorschrift zu informieren. Deshalb kann der Steuerpflichtige bei Einreichung einer ordnungsgemäßen Korrektur nicht sicher sein, ob gegen ihn nicht bereits ein Verfahren eingeleitet wurde.

Wann und wie man eine Selbstanzeige erstatten kann


Eine Selbstanzeige wird beim zuständigen Finanzamt schriftlich erstattet oder mündlich zu Protokoll gegeben. Dies kann auch über das Internet geschehen, über die entsprechende Funktion im E-Finanzamt (e-Urząd Skarbowy, poln. Abk. e-US). Die Selbstanzeige kann auf folgenden Wegen erstattet werden: 

  • in Schriftform; 
  • mündlich zu Protokoll; 
  • elektronisch – nur über ein Konto beim E-Finanzamt.

Wie die Selbstanzeige abzufassen ist Beispiele


Es gibt keine standardisierte Vorlage für eine Selbstanzeige. Das Schreiben richtet sich nach der Situation des Steuerpflichtigen und nach dem Grund für die Nichterfüllung der Pflicht. Obwohl kein amtlicher Vordruck existiert, muss eine schriftliche Selbstanzeige folgende Angaben enthalten:

  • Empfänger (der Leiter des zuständigen Finanzamtes);
  • Person, die die Selbstanzeige erstattet;
  • Art der begangenen Tat;
  • detaillierte Beschreibung der Umstände der Tat;
  • eventuelle weitere Tatbeteiligte; 
  • Information über die Heilung der Straftat durch diejenige Person, die die Selbstanzeige erstattet, oder Angabe, binnen welcher Frist sie sich zur Begleichung der ausstehenden Beträge einschließlich Verzugszinsen, beziehungsweise zur Vorlage der obligatorischen Dokumente (z.B. Steuererklärungen) verpflichtet.

Ein Steuerpflichtiger, der eine Selbstanzeige erstattet, ist außerdem verpflichtet, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Gebühren zu entrichten (und einen Zahlungsbeleg vorzulegen) sowie die obligatorischen Dokumente einzureichen, die Gegenstand der Selbstanzeige sind.

Zusammenfassung


Grundsätzlich erlaubt es das in Art. 16 des polnischen Finanzstrafgesetzbuches (FinStGB-PL) erwähnte Rechtsinstitut der Selbstanzeige, finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, indem man Erläuterungen abgibt und gleichzeitig der bislang nicht erfüllten Pflicht nachkommt.  Die o.g. Vorschrift beschreibt, welche Voraussetzungen eine Selbstanzeige erfüllen muss, um wirksam zu sein, und insbesondere, wer von der Selbstanzeige Gebrauch machen kann und wann die Steuerbehörde die Entgegennahme der Selbstanzeige nicht verweigern kann. 

Seit 2022 schließt die Erstattung einer Selbstanzeige finanzstrafrechtliche Konsequenzen nicht mehr aus. Hat die Behörde bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer finanzstrafrechtlichen Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingeleitet oder wurden solche Ereignisse im Zuge eines Ermittlungsverfahrens aufgedeckt, so ist es möglich, dass die Korrektur der Steuererklärung und die Zahlung der Steuer nach Beendigung der steuerlichen Außenprüfung nicht als Selbstanzeige eingestuft werden, die die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt. 

Sollten Sie zusätzliche Fragen haben, so stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

Anna Kościelny

Tax adviser (Polen)

Senior Associate

Anfrage senden

Profil


Deutschland Weltweit Search Menu