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Neue Erklärungen für Steuerzahler

PrintMailRate-it

Monika Spotowska

30. Januar 2023


Beginnend mit dem Jahr 2023 haben sich die Grundsätze der Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen ggü. Steuerzahlern geändert. Seit Januar haben die Steuerpflichtigen alle Anträge und Erklärungen in Schriftform oder auf eine andere bei dem betreffenden Zahler geltende Art und Weise zu stellen/abzugeben. Die Dokumente können demnach in Papierform, in elektronischer Form oder z.B. über das Personal- und Lohnbuchhaltungssystem übermittelt werden.

Der Steuerzahler ist verpflichtet, eine Erklärung oder einen Antrag des Steuerpflichtigen spätestens ab dem Monat zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Zahler die Erklärung oder den Antrag erhalten hat. Abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge, die Einfluss auf die Berechnung der Steuervorauszahlung haben, gelten auch für die nächsten Steuerjahre, d.h. der Steuerpflichtige muss sie nicht jedes Jahr abgeben.

Die neuen Vorschriften betreffen insbesondere:

  • Erklärungen über die Anwendung der Minderung der Vorauszahlung um den Steuerabzugsbetrag;
  • Erklärungen über die gemeinsame Veranlagung mit dem Ehegatten oder über die Veranlagung als Alleinerziehende/r;
  • Erklärungen über die Berechnung der Vorauszahlungen ohne Anwendung der Steuerbefreiung durch Steuerpflichtige, die das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben; 
  • Erklärungen über die Höhe der angewandten pauschalierten Werbungskosten.

Seit dem 1. Januar 2023 gelten auch Änderungen bei der Abgabe der Erklärung PIT-2 durch die Steuerpflichtigen, d.h. der Erklärung, die den Zahler berechtigt, die Vorauszahlungen um den Steuerabzugsbetrag zu mindern. 

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Erklärung sogar gegenüber drei Zahlern abzugeben und zwar unter Hinweis darauf, dass der Zahler berechtigt ist, die Vorauszahlung wie folgt zu mindern: 

  • um 1/12 des Steuerabzugsbetrages – bei Abgabe  der Erklärung ggü. einem einzigen Zahler;
  • um 1/24 des Steuerabzugsbetrages – bei Abgabe der Erklärung ggü. zwei Zahlern;
  • um 1/36 des Steuerabzugsbetrages – bei Abgabe der Erklärung ggü. drei Zahlern.

Seit Januar 2023 kann die Einkommensteuererklärung PIT-2 nicht nur von Arbeitnehmern, sondern auch von anderen Beschäftigten abgegeben werden (z.B. Auftragnehmern, Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern oder Personen, die auf der Grundlage von Managementverträgen beschäftigt sind). 

Im Jahr 2023 gilt nach wie vor die während des Jahres 2022 eingeführte Steuerskala, die auch auf die seit Januar 2023 erzielten Einkünfte anwendbar ist. Gemäß den Vorschriften gelten bei der ersten Steuerschwelle folgende Steuersätze: 12 Prozent bis zu dem Betrag von 120.000 PLN und 32 Prozent auf den Überschuss über 120.000 PLN.
 

Möglichkeit der Änderung der Besteuerungsform für das Jahr 2022


Steuerpflichtige, die das ganze Jahr 2022 lang nach der Pauschalsteuer auf erfasste Einnahmen oder nach der Einheitssteuer abgerechnet haben, können sich nach dem Jahresende für eine rückwirkende Änderung der Besteuerungsform entscheiden, indem sie zur Steuerskala wechseln. 

Diese Änderung kann über die Abgabe der Jahreserklärung im Rahmen der Abrechnung der Tätigkeit für 2022 erfolgen, indem der Steuerpflichtige anstatt der Formulars PIT-28 bzw. PIT-36L die Steuererklärung PIT-36 einreicht. 

Zu beachten ist Folgendes: Beginnend mit den Steuererklärungen für 2022 wurde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung PIT-28 der Frist für die Abgabe der Steuererklärung PIT-36 gleichgesetzt, d.h. diese Steuererklärungen sind bis zum 30. April des Jahres abzugeben, das auf das Steuerjahr folgt, auf das sich die Steuererklärung bezieht. 
 

Haben Sie Fragen zu den neuen Vorschriften? Kontaktieren Sie uns! Wir werden Sie gerne umfassend unterstützen. 

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Monika Spotowska

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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