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Polnische Neuordnung: Beschränkter Abzug des Krankenversicherungsbeitrags

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Weronika Nazarkiewicz, Maria Wośkowiak

1. Juni 2022 ​

 

Am 1. Januar 2022 wurde das Recht auf Abzug der Einkommensteuer um einen Betrag i.H.v. 7,75% der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung aufgehoben. Nun hat der Gesetzgeber beschlossen, die Grundsätze für den Abzug des Krankenversicherungsbeitrags weiter zu ändern.


Dem Entwurf zufolge sollen die neuen Vorschriften am 1. Juli 2022 in Kraft treten und es Steuerpflichtigen, die die Einheitssteuer bzw. die Pauschalsteuer abrechnen oder eine Steuerkarte verwenden, ermöglichen, ihre Beiträge von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Es wird möglich sein, die Steuerbemessungsgrundlage bis zu einer bestimmten Grenze um die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zu mindern.


Steuerskala

Der Abzug des Krankenversicherungsbeitrags von der Steuerbemessungsgrundlage gilt nicht für Steuerpflichtige, die die Einkommensteuer gemäß den allgemeinen Grundsätzen nach der Steuerskala zahlen. Um Unternehmer, die nach der Steuerskala abrechnen, dafür zu entschädigen, dass sie den Krankenversicherungsbeitrag nicht abziehen können, hat der Gesetzgeber beschlossen, den Einkommensteuersatz von 17% auf 12% zu senken.


Einheitssteuer, Pauschalsteuer und Steuerkarte

Unternehmer, die nach der Einheitssteuer, der Pauschalsteuer auf erfasste Einnahmen oder der Steuerkarte abrechnen, kommen nicht in den Genuss der Steuersatzminderung. Für sie schlägt der Gesetzgeber eine andere Lösung vor.


Unternehmer, die nach dem einheitlichen Steuersatz von 19% (der sog. Einheitssteuer) abrechnen, können den von ihnen im Zusammenhang mit der in dieser Form besteuerten Tätigkeit gezahlten Krankenversicherungsbeitrag vom Einkommen abziehen oder unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben erfassen. Die Höhe des jährlichen Beitragsabzugs wird beschränkt sein. Im Jahr 2022 wird die Grenze bei 8.700 PLN liegen, danach wird sie jedes Jahr angepasst.


Neben den Steuerpflichtigen, die eine Gewerbetätigkeit ausüben, die der Einheitssteuer (von 19%) unterliegt, wird das Recht auf Abzug eines Teils der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge Steuerpflichtigen zustehen, die Einnahmen aus der Gewerbetätigkeit mit einem Pauschalbetrag auf die erfassten Einnahmen besteuern und nach der Steuerkarte abrechnen.


Abzugsbeschränkungen für Steuerpflichtige, die folgendermaßen abrechnen:

  1. nach der Einheitssteuer – 8,7 TPLN (Abzug vom Einkommen oder Erfassung unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben);
  2. nach der Pauschalsteuer – 50% der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (Minderung der Einnahmen);
  3. in Form einer Steuerkarte – 19% des gezahlten Beitrags (Minderung der Steuer).


Die neuen Vorschriften sollen ab dem 1. Juli 2022 in Kraft treten, aber gemäß einer Übergangsvorschrift gelten sie für Einkünfte (Einnahmen), die seit dem 1. Januar 2022 erzielt wurden.


Falls Sie Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

Kontakt

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Monika Spotowska

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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