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Polnische Neuordnung: Abschaffung der Steueramnestie

PrintMailRate-it

 

Maria Wośkowiak

16. Mai 2022

 

Mit der Änderung der polnischen Neuordnung werden die Vorschriften über die Steueramnestie, d.h. eine Übergangspauschale auf Einkünfte, aufgehoben.


Die Vorschriften gelten seit dem 1. Januar 2022 und sehen die Einführung einer Übergangspauschale für in der Vergangenheit erzielte Einkünfte vor, die ganz oder teilweise nicht zur Besteuerung im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer in Polen ausgewiesen wurden. Die Pauschale stellt eine zeitlich begrenzte Lösung dar, die die Präferenzbesteuerung der Einkünfte mit einem Satz von 8 % ermöglicht. Der Gesetzgeber hat beschlossen, diese ab Juli 2022 aufzuheben.


„Verschwindende“ Vorschriften


Nach der derzeitigen Rechtslage können Steuerpflichtige, die diese Form der Steueramnestie in Anspruch nehmen wollen, zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. März 2023 bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Pauschalbesteuerung stellen.


In der Praxis werden sie jedoch keine Gelegenheit dazu haben, da die Vorschriften am 1. Juli 2022 aus dem Gesetz gestrichen werden, also bevor irgendjemand sie in Anspruch nehmen könnte. Aus diesem Grunde entstehen weitere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Maßnahme - ein Pauschalbetrag auf nicht offengelegte Einkünfte ist eine günstige Lösung für die Steuerzahler und Steuerpflichtigen, und Änderungen, die für die Steuerpflichtigen ungünstig sind, dürfen  während des Steuerjahres nicht eingeführt werden. Haben wir es hier etwa mit einem weiteren Paradox der Polnischen Neuordnung zu tun?


Problem der Verfassungsmäßigkeit


Das Finanzministerium beschloss, die Vorschriften zu streichen, da es Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der vorgeschlagenen Lösungen hatte. Präsident Andrzej Duda hatte im Rahmen einer Folgenkontrolle bei dem Verfassungsgerichtshof beantragt, die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften mit der polnischen Verfassung zu prüfen. Der Präsident hat folgende Bedenken: 

 

  • Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauens in den Staat und auf das von ihm geschaffene Recht (Art. 2 i.V.m. Art. 217 der Verfassung);
  • Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 32 Abs. 1 der Verfassung);
  • Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung (Art. 84 der Verfassung);
  • Verstoß gegen den Grundsatz des Gemeinwohls und den Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit (Art. 1 und 2 der Verfassung).


Seiner Ansicht nach verletzen die Vorschriften über die Übergangspauschale verfassungsrechtlich geschützte Werte, und es ist schwer, ihm hier nicht zuzustimmen.


Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Übergangspauschale wurde bereits während der parlamentarischen Arbeiten an dem Gesetz mehrmals erhoben. Kontroversen löst u.a. die Höhe des Übergangspauschalsatzes aus. Ein Pauschalsteuersatz von 8 % bei Einkommensteuersätzen von 17 % und 32 %, die von ehrlichen Steuerpflichtigen gezahlt werden, verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Übergangspauschale begünstigt dadurch unehrliche Steuerpflichtige gegenüber ehrlichen Steuerpflichtigen.


Außerdem waren in der Vergangenheit bereits Versuche unternommen worden, ähnliche Lösungen durchzusetzen, die jedoch vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden waren. Das Finanzministerium argumentierte, dass es dieses Mal anders sei, und hat die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs geprüft und dafür Sorge getragen, dass die Rechtsvorschriften mit der polnischen Verfassung in Einklang stehen.


Leider reichte dies nicht aus; die Zweifel an den Vorschriften blieben. In der Befürchtung, dass der Verfassungsgerichtshof die Übergangspauschale aufheben würde, während sie bereits in Kraft war, beschloss das Finanzministerium, die Vorschriften aus dem Gesetz zu streichen.  

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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