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Haftung kollektiver Rechtsträger – Gesetzesentwurf

PrintMailRate-it


Joanna Jurasz, Łukasz Sokołowski

1. Februar 2019


 Anfang Januar 2019 hat der Ministerrat den Entwurf des Gesetzes über die Haftung kollektiver Rechtsträger für Straftaten verabschiedet. Im Vergleich zu den geltenden Regelungen erweitert das neue Gesetz den Katalog der Fälle, in denen der kollektive Rechtsträger für Straftaten haftet, beträchtlich und erhöht die Schwelle und den Maximalbetrag der gesetzlichen Geldstrafen.


Ineffektive Regelungen


Die Haftung kollektiver Rechtsträger, und im engeren Sinne: die Haftung juristischer Personen, für Straftaten ist Bestandteil des Mechanismus zur Verhinderung und Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität, darunter auch Korruption. Solche Regelungen gelten in Polen seit mehreren Jahren (das zurzeit geltende Gesetz wurde 2002 eingeführt), jedoch wurden sie von der Regierung für ineffektiv befunden. Davon soll die Zahl der Gerichtssachen zeugen, die aufgrund der geltenden Vorschriften anhängig sind. Wie in der Entwurfsbegründung erläutert wurde, sind im Jahre 2016 aufgrund der aktuell geltenden Vorschriften nur 25 Sachen und 2017 –14 Sachen dieser Art bei Gericht eingegangen. Von der Ineffektivität der Vorschriften zeugen auch die verhängten niedrigen Strafen, die sich daraus ergeben, dass die geltenden Vorschriften in der Praxis nur auf kleine Rechtsträger Anwendung finden.


Die Effektivität der Regelungen zur Haftung kollektiver Rechtsträger ist aufgrund der internationalen Verpflichtungen, welche sich aus den für Polen verbindlichen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union, des Europarats und der OECD ergeben, von wesentlicher Bedeutung. Diese Instrumente sehen die Pflicht vor, ein funktionsfähiges Haftungssystem für juristische Personen einzuführen, und zu garantieren, dass für diese wirksame Sanktionen mit abschreckendem Charakter gelten, die proportional zum Gewicht der verübten Straftaten sind.


Vorgeschlagene Änderungen


Im Lichte des Gesetzesentwurfs haftet ein kollektiver Rechtsträger für Straftaten, die in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. Der Gesetzesentwurf erweitert den Kreis der Rechtsträger, deren Handeln oder Unterlassen zur Haftung des kollektiven Rechtsträgers führen kann. Gemäß dem Entwurf reicht es bereits aus, dass die Straftat von einem Arbeitnehmer oder Subunternehmer verübt wurde, und nicht ausschließlich von einem Organ des Rechtsträgers (z.B. die Geschäftsführung), dessen Mitglied oder einer natürlichen Person, die zu seiner Vertretung berechtigt ist oder durch das Organ oder Mitglied des Rechtsträgers berechtigt wurde, für ihn zu handeln.


Nach den neuen Vorschriften wird es für die Haftung des kollektiven Rechtsträgers nicht notwendig sein, dass zuvor eine natürliche Person verurteilt wurde. Es reicht aus, wenn festgestellt wird, dass eine natürliche Person, die bestimmte Funktionen im kollektiven Rechtsträger ausübt, eine Straftat begangen hat, die diesem Rechtsträger Vorteile gebracht hat oder hätte bringen können.

Es ist auch vorgesehen, die Schwelle und den Maximalbetrag der gesetzlichen Geldstrafen zu erhöhen, und die Höhe der Strafe von der Höhe der Einnahmen des kollektiven Rechtsträgers zu entkoppeln. Auf diese Weise wird ein Rechtsträger zu einer Geldstrafe verurteilt werden können, der zwar über Vermögen verfügt, aber keine Einnahmen ausweist.


Künftig wird das Gericht dem kollektiven Rechtsträger eine Geldstrafe zwischen 30.000 und 30.000.000 PLN auferlegen können. In besonderen Fällen, wenn die Tätigkeit des kollektiven Rechtsträgers den Wirtschaftsverkehr gefährdet, wird das Gericht auch über die Auflösung des kollektiven Rechtsträgers entscheiden können. Die Schadenersatzhaftung für die durch den kollektiven Rechtsträger begangene Straftat besteht trotz Auferlegung der Geldstrafe fort.


Außer den o.g. Sanktionen sieht der Entwurf viele weitere vor (unter anderem das Verbot, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben, das Verbot von Werbeaktionen und Werbung oder das Verbot der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit).


Weitere Arbeiten an dem Gesetzesentwurf


Der Gesetzesentwurf wurde an den Sejm weitergeleitet und wird zurzeit konsultiert, was bedeutet, dass er im Rahmen der weiteren Arbeiten wesentlich geändert werden kann. Beachtenswert ist jedoch die Richtung, in die die Änderung der Vorschriften geht. Die Vorschläge führen zu einer Verschärfung der Haftung von kollektiven Rechtsträgern, und somit auch der sie verwaltenden Personen. In diesem Kontext ist es von immer größerer Bedeutung, dass die Geschäftsführung die Tätigkeit des Unternehmens effektiv kontrolliert, indem sie eine Compliance-Politik einführt und deren Werkzeuge wirksam nutzt. 


Neben den bisherigen potenziellen Risiken, die mit der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften verbunden sind, wie z.B. Finanzdelikte, Verstöße gegen das Kartellrecht, unehrliche Arbeitnehmer und Manager, Korruption oder Verletzung personenbezogener Daten, tauchen in letzter Zeit immer neue Quellen für Verstöße auf – obligatorische Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche oder die Pflicht zur Anzeige von Steuergestaltungen, darunter von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (MDR). Die Einführung von Compliance-Verfahren im Unternehmen scheint unvermeidlich, wenn die gesetzlichen Pflichten erfüllt und das Risiko der strafrechtlichen Verantwortung begrenzt werden sollen. Dies ist umso wichtiger, als sich die Nichteinhaltung der Gesetzesvorschriften negativ auf die Finanzsituation, das Image und den Ruf des kollektiven Rechtsträgers auswirken kann.


Über das weitere Schicksal des Gesetzesentwurfs werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Sollten Sie Fragen oder Zweifel im Hinblick auf die geplante Novelle des Gesetzes über die Haftung von kollektiven Rechtsträgern haben, so stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

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Monika Behrens

Attorney at law (Polen)

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