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Wie kann die Arbeitszeit eines mobilen Arbeitnehmers korrekt ermittelt werden?

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Marlena Kwiatek
12. Juni 2019

 

Die Ermittlung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, der seine Arbeit in dem Arbeitsbetrieb leistet, bereitet grundsätzlich keine Probleme. Wie kann jedoch die Arbeitszeit mobiler Arbeitnehmer ermittelt werden? Ein typisches Beispiel für einen mobilen Arbeitnehmer ist der Handelsvertreter, der das ganze Land bzw. Teile davon bereist und potenziellen Kunden das Angebot seines Arbeitgebers vorstellt.

 

Die Tatsache, dass er sich fast die ganze Zeit auf Dienstreise befindet, stellt die Spezifik seiner Arbeit dar. Sehr oft kommt es auch vor, dass dieser Arbeitnehmer direkt von seinem Wohnort zu Kunden fährt, ohne einen Zwischenstopp in dem Arbeitsbetrieb zu machen. Selten verfügt er über einen bereitgestellten Arbeitsplatz am Sitz des Unternehmens. In welchem Moment ist somit festzustellen, dass der mobile Arbeitnehmer schon „auf der Arbeit“ ist? Lässt sich diese Art und Weise der Erfüllung der Dienstpflichten als eine Dienstreise einstufen? Wie kann die Arbeitszeit eines mobilen Arbeitnehmers ermittelt werden um die Überstundenarbeit zu vermeiden?


Beispiel:


Ein Handelsvertreter leistet die Arbeit gemäß Zeitplan zwischen 9 und 17 Uhr. Der Arbeitgeber hat kein Büro bzw. einen anderen Raum bestimmt, in dem die Handelsvertreter ihre Arbeit anfangen und beenden würden. Um zu einem Treffen zu gelangen, das am Sitz eines Geschäftspartners für 11 Uhr vereinbart wurde, muss der Arbeitnehmer sein Haus um 7 Uhr verlassen. Er beendet das Treffen um 13 Uhr und eilt zum nächsten Termin, das er um 17 Uhr beendet. Er kommt um 21 Uhr nach Hause. Der Arbeitnehmer fährt mit einem Dienstwagen.


Typische und untypische Dienstreise


Die Dauer der Dienstreise ist grundsätzlich nicht identisch mit der Zeit der Arbeitsleistung während der Dienstreise. Zur Arbeitszeit wird weder die Fahrtzeit zum Ort der Arbeitsleistung noch die Rückreise gerechnet – es sei denn, diese Zeit ist mit dem für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeitverteilungsplan identisch bzw. die Dauer der Dienstreise überschreitet die „übliche Arbeitszeit“, der Arbeitnehmer hat aber in dieser Zeit die Arbeit geleistet (z.B. während der Zugfahrt hat er an seinem Laptop gearbeitet).  So sieht es im Falle einer sog.  typischen Dienstreise aus, d.h. der gelegentlichen Reise des Arbeitnehmers für die Zwecke der Arbeitsleistung außerhalb von deren ständigem Leistungsort. 

 

Diese Grundsätze finden jedoch nicht auf Dienstreisen Anwendung, die von mobilen Arbeitnehmern unternommen werden. In deren Fall ist die Reisetätigkeit ein fester Bestandteil der Arbeit, daher ist zur Arbeitszeit die ganze Zeit zu rechnen, in der der Arbeitnehmer auf Reisen ist (sog. untypische Dienstreise). Zur Arbeitszeit eines Handelsvertreters ist somit auch die Fahrt zu Geschäftspartnern sowie die Rückreise zu rechnen. Die außerhalb des geltenden Arbeitszeitverteilungsplans liegende Reisezeit ist daher als Überstundenarbeit einzustufen.
 
Überdies ist es gemäß der Rechtsprechung völlig irrelevant, mit welchem Transportmittel der mobile Arbeitnehmer reist (mit dem eigenen, einem vom Arbeitgeber überlassenen oder einem öffentlichen Verkehrsmittel), und womit er sich während der Fahrt beschäftigt (das Auto führt, Arbeit leistet, die sich während der Fahrt erledigen lässt, oder sich erholt).


Vertrauenszeit und Überstundenarbeit


Trotz der allgemein herrschenden Meinung stellt die Einführung der Vertrauenszeit nicht automatisch eine Lösung des Problems dar. Ein auf Vertrauenszeit basierendes Arbeitszeitsystem ist keinesfalls ein flexibles Arbeitszeitsystem. Auch bei Inanspruchnahme der Vertrauenszeit müssen die Aufgaben so zugeteilt werden, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit unter Wahrung gebührender Sorgfalt innerhalb von 8 Stunden pro Tag und durchschnittlich 40 Stunden pro Woche leisten kann. In dem o. g. Fall wäre dies nicht möglich, daher steht dem Arbeitnehmer eine Vergütung für die Überstundenarbeit sowie ein Überstundenzuschlag zu.


Tägliche Erholungszeit


Eine weitere Frage, die dabei zu beachten ist, ist die Notwendigkeit, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu gewährleisten, eine Erholungszeit von 11 Stunden täglich in Anspruch zu nehmen. Dem Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit der Überstundenarbeit zu beauftragen, steht das Recht des Arbeitnehmers auf eine ununterbrochene tägliche Erholung gegenüber. An jedem Tag müssen dem Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden ununterbrochener Erholung gewährleistet werden. Die Verkürzung dieser Zeit kann nur in folgenden Ausnahmefällen erfolgen: während einer Rettungsaktion zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, des Vermögens oder der Umwelt, oder zur Beseitigung einer Störung, sowie im Falle der Arbeitnehmer, die im Namen des Arbeitgebers den Betrieb leiten. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann dazu führen, dass dem Arbeitgeber ein Verwarnungsgeld für die Nichtbeachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften auferlegt wird. Überdies fallen in dem o.g. Fall die zwei ersten Stunden der Arbeitsleistung auf den Vortag (der Arbeitstag dieses Arbeitnehmers beginnt um 9 Uhr), was problematisch sein kann, wenn der Vortag ein arbeitsfreier Tag war.


Kurzum: Zur Arbeitszeit eines Handelsvertreters, der als mobiler Arbeitnehmer gilt, sind die Fahrt zu den Geschäftspartnern sowie die Rückreise hinzuzurechnen. Es ist dagegen ohne Bedeutung, mit welchem Transportmittel der Arbeitnehmer zu Geschäftspartnern reist oder womit er sich während der Reise beschäftigt.

Sind Sie an Einzelheiten zum Thema Arbeitszeit mobiler Arbeitnehmer interessiert, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner aus den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschaugerne zur Verfügung.

Kontakt

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Michał Prokop

Attorney at law (Polen)

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