Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Weitreichende Änderungen bei Arbeitsverträgen auf Probezeit

PrintMailRate-it

​Joanna Wcisło-Jaśkowska

30. August 2022


Ein Entwurf von Änderungen des Arbeitsgesetzbuches – der mit der Einführung einer EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verbunden ist – sieht weitreichende Änderungen an den Grundsätzen für den Abschluss von Arbeitsverträgen auf Probezeit vor.

Der Entwurf ändert den bisherigen Grundsatz, dass jeder Arbeitsvertrag auf Probezeit auf 3 Monate abgeschlossen werden kann.

Neue Grundsätze


Nach den neuen Vorschriften wird ein Arbeitsvertrag mit dem betreffenden Arbeitnehmer für maximal folgenden Zeitraum abgeschlossen:

  • für 1 Monat, – wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, mit diesem Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als 6 Monaten zu schließen;
  • für 2 Monate – wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, mit diesem Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von 6 bis 12 Monaten zu schließen.

Somit wird ein Arbeitsvertrag auf Probezeit mit einer Laufzeit von 3 Monaten mit dem Arbeitnehmer dann abgeschlossen werden können, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, nach Ablauf der Probezeit mit diesem Arbeitnehmer entweder einen befristeten Arbeitsvertrag mit mindestens 12 Monaten Laufzeit oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Außerdem sieht der Änderungsentwurf vor, dass in einem Arbeitsvertrag auf Probezeit mit einer Laufzeit von 1 oder 2 Monaten obligatorisch der Zeitraum anzugeben ist, für den die Parteien – nach Ablauf der Probezeit – einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen beabsichtigen. 

Bedeutung für die Arbeitgeber


Die o.g. Änderungen führen zu großen Komplikationen für die Arbeitgeber, die de facto schon beim Abschluss eines Arbeitsvertrages auf Probezeit erklären müssen, wie sie nach Ablauf der Probezeit bezüglich der weiteren Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zu verfahren gedenken. 

Sonstige Änderungen


Der Entwurf der Novelle sieht außerdem zwei andere Bestimmungen vor, die in einen Arbeitsvertrag auf Probezeit Aufnahme finden können:

  • eine Bestimmung über die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung eines auf 1 oder 2 Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrages auf Probezeit um max. 1 Monat, wenn dies durch die Art der Arbeit begründet ist;
  • eine Bestimmung über die Verlängerung eines Vertrages um die Urlaubszeit, aber auch um die Zeit einer anderen gerechtfertigten Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz, sofern solche Abwesenheitszeiten vorkommen.

Lt. der Richtlinie sollten die neuen Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches ab dem 1. August 2022 in Kraft treten, jedoch dauern die Arbeiten an der Gesetzesnovelle noch an, und der Sejm wird die neuen Vorschriften voraussichtlich bis zum Jahresende 2022 verabschieden. 

Die Arbeitgeber müssen sich jedoch mit einem Vorlauf auf die kommenden Änderungen vorbereiten, da die neuen Vorschriften voraussichtlich sehr kurzfristig in Kraft treten werden – nur 21 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetzblatt.

Sollten Sie Fragen zu den Änderungen an Arbeitsverträgen auf Probezeit haben, so stehen unsere Experten Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

Katarzyna Małaniuk

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu