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Verteidigung des Heimatlandes und die Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

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Natalia Patecka, Katarzyna Adamczak

27. April 2022  


Am 23. März 2022 wurde das Gesetz über die Verteidigung des Heimatlandes bekannt gemacht. Es regelt eine Reihe von Pflichten, unter anderem in Bezug auf die Landesverteidigung, die Rekrutierung zum Wehrdienst, die Arten des Wehrdienstes, und enthält insoweit auch Vorschriften über die Handlungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Im Folgenden werden die Anwendung des Gesetzes und einige der Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf Vergütung, unbezahlten Urlaub sowie Leistungen im Kontext der Landesverteidigung kurz erläutert.

Von der Wehrpflicht Betroffene


Grundsätzlich sind polnische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 60 Jahren (d. h. ab der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden) zum Wehrdienst verpflichtet. Von dieser Pflicht ausgenommen sind:
  • Personen, die als dauerhaft dienstunfähig anerkannt wurden;
  • schwangere Frauen und Frauen bis zum Ende des 6. Monats nach der Geburt;
  • Personen, die Kinder unter 8 Jahren betreuen;
  • Personen, die u. a. Kinder im Alter von 8 bis 18 Jahren, bettlägerige Personen und Personen mit schweren Behinderungen betreuen (sofern sie mit diesen Personen zusammenleben und die Betreuung nicht anderen Personen übertragen können).

Pflichten des Arbeitnehmers i.Z.m. der Liste der Tage, an denen er in einem bestimmten Kalenderjahr die Pflicht zum Dienst in der territorialen Verteidigung (poln. obrona terytorialna) oder der aktiven Reserve (poln. aktywna rezerwa) erfüllt


Das Gesetz sieht vor, dass Soldaten der Territorialverteidigung oder der aktiven Reserve ihren Arbeitgebern unverzüglich nach Bekanntwerden der Liste Folgendes mitteilen:
  1. Tage, an denen sie den territorialen Wehrdienst nach dem Rotationsprinzip (bei Territorialverteidigung) und den Wehrdienst (bei aktiver Reserve) leisten werden; 
  2. Änderungen dieser Termine, und 
  3. die Einberufung zum Dienst an anderen Tagen vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahme:  
      •   Wenn ein Soldat der Territorialverteidigung zur Ableistung des territorialen Wehrdienstes auf Rotationsbasis zum sofortigen Erscheinen einberufen wird oder ein Soldat der aktiven Reserve zur Ableistung des Dienstes zum sofortigen Erscheinen einberufen wird:
  • benachrichtigt der Befehlshaber der betreffenden militärischen Einheit, zu der der Soldat einberufen wurde, den Arbeitgeber des Soldaten;
  • im Falle eines Soldaten der Territorialverteidigung erfolgt dies unmittelbar nach seinem Erscheinen zum Dienst, im Falle eines Soldaten der aktiven Reserve schreibt das Gesetz nur vor, dass dies unverzüglich zu erfolgen hat.


Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verteidigung des Heimatlandes von der Arbeit freizustellen/ihm unbezahlten Urlaub zu gewähren


Freistellung von der Arbeit


Das Gesetz sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der zum aktiven Wehrdienst einberufen wird, und nicht Berufssoldat oder Soldat der Reserve ist, beim Arbeitgeber beantragen kann, für einen Zeitraum von 2 Tagen ohne Anspruch auf Vergütung von der Arbeit freigestellt zu werden. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Zustimmung zu geben. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass das vorgenannte Verfahren im Falle einer Einberufung mit sofortiger Erscheinungspflicht keine Anwendung findet.


Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer, der einmalig mindestens 30 Tage lang ununterbrochenen territorialen Wehrdienst auf Rotationsbasis geleistet hat, vom Arbeitgeber verlangen, dass er nach diesem Dienst von der Arbeit freigestellt wird. Der Arbeitnehmer kann 1 Tag beantragen, jedoch ohne Anspruch auf Vergütung. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Antrag des Arbeitnehmers zu genehmigen.


Darüber hinaus berechtigt das Gesetz den Arbeitgeber, wenn er dies wünscht, den oben genannten Arbeitnehmern die Vergütung für die Zeit der Freistellung auf eigene Kosten auszuzahlen.



Unbezahlter Urlaub


In Bezug auf unbezahlten Urlaub ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht und eine Ausbildung (im Sinne von Art. 143 Abs. 2 des Gesetzes, d. h. eine Grund- oder Spezialausbildung) im Rahmen des freiwilligen Grundwehrdienstes absolviert, für die Dauer dieser Ausbildung Anspruch auf unbezahlten Urlaub hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, der an der Ausbildung teilnimmt, nicht kündigen oder auflösen. Dieses Verbot gilt für den Zeitraum von der Unterrichtung des Arbeitgebers über die Grundausbildung bis zu deren Abschluss und für die Dauer der Spezialausbildung sowie innerhalb von zwölf Monaten nach deren Abschluss. Gemäß dem Gesetz gelten dann entsprechend § 303 Abs. 1 und 3.


Das obige Verbot findet keine Anwendung auf:

  • Arbeitsverträge auf Probe oder Arbeitsverträge für einen befristeten Zeitraum von höchstens 24 Monaten;
  • die Eröffnung des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens in Bezug auf eine Gesellschaft;
  • in Situationen, die im Arbeitsgesetzbuch (Art. 52) und im Gesetz über die besonderen Grundsätze der Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern aus nicht von den Arbeitnehmern zu vertretenden Gründen (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführt sind.

Darüber hinaus gelten diese Vorschriften nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen Verschuldens des Arbeitnehmers fristlos kündigen kann und im Falle der Insolvenzerklärung oder der Liquidation des Arbeitgebers – in diesen Fällen finden die allgemeinen Regeln Anwendung.

Unbezahlter Urlaub für die Dauer des Wehrdienstes wird auch einem Arbeitnehmer gewährt, der zum territorialen Wehrdienst nach dem Rotationsprinzip einberufen wird. Dies gilt jedoch nicht für einen einmaligen Diensteinsatz an einem arbeitsfreien Tag/zu einer arbeitsfreien Zeit. Um Urlaub zu erhalten, muss der Arbeitnehmer diesen beim Arbeitgeber beantragen. Bei der Einberufung mit Pflicht zum sofortigen Erscheinen wird der Urlaub hingegen auf der Grundlage einer Mitteilung des Leiters des militärischen Rekrutierungszentrums gewährt.


In diesem Fall hat der Arbeitnehmer während des vom Arbeitgeber gewährten unbezahlten Urlaubs alle Rechte, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Dies gilt jedoch nicht für das Recht auf Vergütung. Diese Vorschriften gelten entsprechend für Reservisten.


Zusätzliche Leistungen für Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die Soldaten sind


Das Gesetz sieht für einen Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, der Reservist oder Soldat der Territorialverteidigung ist, eine Geldleistung für die Dauer des Wehrdienstes vor.


Die Leistung „umfasst nur den Ersatz der Kosten, ohne die Vergütungsbeträge, die dem Arbeitgeber für die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags als Ersatz für den in Abs. 1 genannten Soldaten oder für dessen Ersetzung durch einen anderen, zuvor bei diesem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer entstehen, sowie für die Zahlung der in Art. 306 Abs. 2 genannten Abfindung an einen Soldaten der territorialen Verteidigung." – Art. 309 Abs. 2 des Gesetzes.


Der Antrag ist spätestens 90 Tage nach dem Tag der Entlassung eines Reservisten oder eines Soldaten der Territorialverteidigung aus dem Dienst bei dem für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Leiter des militärischen Rekrutierungszentrums einzureichen.


Die Höhe der Geldleistung, die der Arbeitgeber für jeden Tag des Dienstes eines Soldaten beanspruchen kann, darf 1/22 des Zweieinhalbfachen des durchschnittlichen Monatslohns im Unternehmenssektor in dem Quartal vor dem Quartal der Einberufung zum Dienst, nicht überschreiten. 


Die Leistung wird jedes Mal auf der Grundlage des ermittelten Betrags wie folgt gezahlt:

  •  für die Zeit der Ableistung des territorialen Wehrdienstes im Rotationsverfahren oder
  •  für die Tage des Dienstes in der Reserve (in diesem Fall für den betreffenden Monat).

Ist ein eingezogener Soldat bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so steht die Leistung allen Arbeitgebern, bei denen er beschäftigt ist, im Verhältnis zu den ihnen entstandenen Kosten zu, wobei der Betrag der Leistung für jeden Diensttag bei keinem Arbeitgeber höher sein darf als der nach den Richtlinien des vorstehenden Absatzes berechnete Betrag.

Pflicht zur Beschäftigung eines zum Wehrdienst einberufenen Arbeitnehmers an seinem früheren Arbeitsplatz


Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einberufung zum Pflichtdienst beschäftigt hat, ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf dem bisherigen oder einem hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Vergütung gleichwertigen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Voraussetzung für eine solche Pflicht ist, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Beendigung des Wehrdienstes bei seinem früheren Arbeitgeber meldet.


Hat ein Arbeitnehmer während des Grundwehrdienstes andere oder höhere berufliche Qualifikationen erworben, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer soweit wie möglich auf einer Position zu beschäftigen, die den von ihm bei den Streitkräften erworbenen Qualifikationen entspricht. Zu diesem Zweck muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber stellen.


Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der zum Grundwehrdienst oder zum territorialen Wehrdienst einberufen wird


Die Bestimmungen des Gesetzes sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der zum Grundwehrdienst oder zum territorialen Wehrdienst einberufen wird, nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers gekündigt werden kann. 

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn:
  • der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags auf Probe oder eines Arbeitsvertrags für einen befristeten Zeitraum von höchstens 12 Monaten beschäftigt war;
  • das Arbeitsverhältnis wegen Verschuldens des Arbeitnehmers fristlos gekündigt werden kann oder
  • über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder das Unternehmen liquidiert wird. 

 

Darüber hinaus ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Frist für die betreffende Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nach dem Zeitpunkt der Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst abläuft. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis jedoch immer noch auf eigenen Wunsch beenden.


Das Gesetz ist am 23. April 2022 in Kraft getreten.  

Kontakt

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Katarzyna Małaniuk

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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