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Eine weitere Novelle des Arbeitsgesetzbuches rückt immer näher

PrintMailRate-it

Maciej Ogórek

9. März 2023 


Am 8. März trat der Senat zusammen und verabschiedete 45 Änderungen zur nächsten Novelle des Arbeitsgesetzes. 


Durch diese Novelle sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden: 
  • die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, 
  • die Work-Life-Balance-Richtlinie. 

Der Gesetzentwurf ging an den Sejm zurück, der die Mehrheit der vom Senat vorgeschlagenen Änderungen ablehnte. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzbuches wurde dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Das Gesetz wird 21 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

Die Novelle ist als Entwurf zur Umsetzung der Grundsätze der „Work-Life-Balance“ in das Arbeitsgesetzbuch bekannt. Der Hauptansatz der Änderungen ist die Erhöhung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer und die Gewährung zusätzlicher Rechte für Eltern. 

Die Änderungen sehen u.a. Folgendes vor:
  • Einschränkung des Abschlusses von Verträgen auf Probe – Arbeitgeber werden Verträge auf Probe für 3 Monate nur beschränkt schließen können. Die Dauer des Vertrags auf Probe wird von der erwarteten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nach der Probezeit abhängen;
  • fehlende Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu verbieten – ausgenommen den Fall, in dem ein Vertrag über das Wettbewerbsverbot abgeschlossen wurde, oder andere besondere Situationen;
  • beträchtliche Erweiterung des Inhalts der zusätzlichen Information, die dem Arbeitnehmer bei der Aufnahme der Arbeit ausgehändigt wird;
  • Anspruch von Arbeitnehmern, die seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sind, die Änderung der Art des Arbeitsvertrags von einem befristeten in einen unbefristeten Vertrag zu beantragen; 
  • Pflicht, Kündigungen von befristeten Arbeitsverträgen zu begründen;
  • zusätzliche Ruhepausen (als Arbeitszeit angerechnet) für Arbeitnehmer, die täglich länger als 9 Stunden und 16 Stunden arbeiten;
  • Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für 2 Tage (oder 16 Stunden) bei höherer Gewalt aus dringenden familiären Gründen (Krankheit oder Unfall), unter Beibehaltung des Anspruchs auf die Hälfte der Vergütung; 
  • unbezahlter Pflegeurlaub von 5 Tagen für die Pflege von nächsten Angehörigen. die Änderung des Senats, die darauf abzielte, dass für die Zeit des Pflegeurlaubs Mutterschaftsgeld zusteht, wurde abgelehnt;
  • Änderungen beim Elternurlaub, u.a. der Anspruch jedes Elternteils auf nicht übertragbare 9 Wochen Urlaub. Die Eltern werden Elternurlaub zur gleichen Zeit beanspruchen können. Der Elternurlaub wird grundsätzlich insgesamt 41 oder 43 Wochen betragen; 
  • Erweiterung der Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitsgestaltung. 

Möchten Sie mehr über die Änderungen im Arbeitsgesetzbuch erfahren? Setzen Sie sich gerne mit unseren Experten in Verbindung. 

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Maciej Ogórek

Attorney at law (Polen)

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