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Beschäftigung eines Nicht-EU-Bürgers in Polen – ein kurzer Leitfaden

PrintMailRate-it


Małgorzata Kolasa-Dorosz

4. August 2022


Arbeitgeber zeigen ein steigendes Interesse an der Beschäftigung von Bürgern aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (aus so genannten Drittländern) in Polen. Am Beispiel eines sich in unserem Land nicht aufhaltenden Bürgers Indiens erläutern wir, wie ein Ausländer legal und ordnungsgemäß in Polen beschäftigt werden kann.


Voraussetzungen für die legale Beschäftigung eines indischen Bürgers in Polen: 

  • Legaler Aufenthalt
  • Legale Arbeit
  • Abschluss eines Arbeits- oder zivilrechtlichen Vertrags
  • Verrichtung der Arbeit zu Bedingungen, die in den Dokumenten zur Legalisierung der Arbeit genannt wurden

Sobald der künftige Arbeitgeber einen potenziellen Arbeitnehmer gefunden hat, ist er verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zur Legalisierung der Arbeitsberechtigung des Ausländers in Polen zu ergreifen. 

Arbeitsgenehmigung


Zunächst muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Arbeitsgenehmigung einholen, sofern der Ausländer nicht kraft Gesetzes von der Pflicht zur Verfügung über die Arbeitsgenehmigung befreit ist. 

Eine Arbeitsgenehmigung können nicht nur diejenigen Arbeitgeber beantragen, die in Polen ansässig sind oder eine Niederlassung bzw. eine Betriebsstätte hier unterhalten, sondern auch diejenigen, die in einem Drittland ansässig sind und weder eine Niederlassung, eine Betriebsstätte unterhalten noch über eine andere Form der organisierten Tätigkeit in Polen verfügen. Das ist besonders wichtig für Arbeitgeber, die beispielsweise qualifizierte Spezialisten im Ausland beschäftigen und diese im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem polnischen Unternehmen zu diesem Unternehmen entsenden wollen. 



Den Antrag auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung reicht das Unternehmen, das die Arbeitsverrichtung überträgt (nicht der potenzielle Arbeitnehmer) bei dem für den Sitz des Arbeitgebers (evtl. des Unternehmens, zu dem der Arbeitnehmer entsandt wird) zuständigen Woiwodschaftsamt ein. Der Antrag ist je nach dem Typ der Genehmigung (es gibt mehrere – abhängig von den Umständen) entsprechend zu ergänzen und muss die erforderlichen Anlagen mit dem Zahlungsnachweis der Gebühr für die Genehmigung enthalten. Es kann auch ein Bevollmächtigter bestellt werden, der im Namen des Arbeitgebers am Verfahren teilnehmen wird. Die endgültige Entscheidung über die Erteilung bzw. Verweigerung der Erteilung der Genehmigung obliegt dem Woiwoden. 



Die Arbeitsgenehmigung enthält detaillierte Beschäftigungsbedingungen, die in den Arbeitsvertrag (zivilrechtlichen Vertrag) aufzunehmen sind. Der Ausländer darf die Arbeit ausschließlich zu den in der Genehmigung genannten Bedingungen verrichten (eine Änderung, z.B. des Sitzes des Unternehmens, das die Verrichtung der Arbeit überträgt, bedarf keines Antrags auf Erteilung einer neuen Genehmigung). Die Arbeitsgenehmigung ist befristet (grundsätzlich maximal auf 3 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung).  

Das Unternehmen, das den Ausländer mit der Arbeitsverrichtung beauftragt, ist nach Einholung der Arbeitsgenehmigung zu Folgendem verpflichtet:

  1. ein Exemplar der Arbeitsgenehmigung an den indischen Kandidaten zwecks Einholung des Aufenthaltstitels zu übergeben;
  2. dem Woiwoden u.a. die Nichtaufnahme bzw. Unterbrechung der Arbeit durch den Ausländer mitzuteilen;
  3. einen schriftlichen Vertrag mit dem Ausländer (sowohl in der polnischen als auch in einer für den Ausländer verständlichen Sprache) zu den in der Arbeitsgenehmigung genannten Bedingungen abzuschließen.

Das Unternehmen, das den Ausländer mit der Arbeitsverrichtung beauftragt, kann die Verlängerung der Arbeitsgenehmigung frühestens 90 Tage und spätestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Arbeitsgenehmigung beantragen (sofern diese eine Arbeit zu denselben Bedingungen wie zuvor betreffen wird). Wurde der Antrag auf Verlängerung der Arbeitsgenehmigung gemäß dem Gesetz eingereicht, so wird die Arbeit des Ausländers bis zur Erteilung des Bescheids über die Verlängerung der Genehmigung als legal betrachtet (die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltstitels in Polen muss überwacht werden). 

Aufenthaltstitel


Damit der Kandidat aus Indien die Arbeit in Polen legal aufnehmen kann, muss er nach Erhalt eines Exemplars der Arbeitsgenehmigung den Aufenthaltstitel in Polen (z.B. ein Arbeitsvisum) einholen. Den Antrag auf Erteilung des Arbeitsvisums kann er persönlich unter Beifügung sämtlicher erforderlicher Dokumente einreichen.  Bei Verweigerung der Erteilung des Arbeitsvisums berechtigt die Arbeitsgenehmigung, über die der künftige Arbeitgeber verfügt, weder zur Einreise, zum Aufenthalt noch zur Verrichtung einer Arbeit in Polen.



Zur Einholung des Arbeitsvisums wird der indische Bürger höchstwahrscheinlich die polnische diplomatische Stelle in Mumbai oder New-Delhi (je nach dem Wohnort) wählen. Der Antrag auf Erteilung des Visums muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ist gebührenpflichtig. Dem Antrag muss u.a. der Nachweis der Krankenversicherung beigefügt werden. Das polnische Visum wird innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung erteilt bzw. verweigert. Diese Frist kann jedoch verlängert werden. 

Da sich das Verfahren zur Einholung der Arbeitsgenehmigung für einen indischen Bürger aus mehreren Etappen zusammensetzt und formal kompliziert ist, setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung. Wir werden gerne etwaige Zweifel klären und Sie bei der Einholung entsprechender Dokumente für die Legalisierung der Arbeit und des Aufenthalts eines Ausländers in Polen unterstützen.

Kontakt

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Klaudia Kamińska-Kiempa

Attorney at law (Polen)

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