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Arbeitnehmer-Kapitalpläne (PPK) – die wichtigsten Informationen

PrintMailRate-it
Michał Prokop
6. August 2019


In welchen Situationen können die in den Arbeitnehmer-Kapitalplänen (poln. Pracownicze Plany Kapitałowe, abgekürzt: PPK) angesparten Gelder ausgezahlt werden?

 

Die Möglichkeiten der Auszahlung unterscheiden sich, je nach dem Alter des Mitarbeiters. In der Phase der Ansparung der Mittel, also vor dem 60. Lebensjahr, ist dies nur in besonderen Fällen möglich:

 

  • bei ernsthafter Erkrankung
  • Auszahlung von bis zu 25 Prozent der Mittel
  • Auszahlung von 100 Prozent der Mittel zur Deckung des Eigenanteils bei dem Kauf einer Wohnimmobilie
  • eine solche Auszahlung ist allerdings eine Art Darlehen, da sie mit der Pflicht zur Rückzahlung innerhalb von 15 Jahren verbunden ist 
  • Sog. Transferzahlung von 100 Prozent  der Mittel, also die Überweisung auf ein anderes PPK-Konto, oder im Falle des Todes des Teilnehmenden auf das PPK-, IKE- oder PPE-Konto des Ehegatten des Verstorbenen oder einer berechtigten Person.


Nach Erreichen des 60. Lebensjahres sind folgende Auszahlungsformen möglich:


  • 25 Prozent der Mittel als Einmalzahlung, und die übrigen 75 Prozent in mindestens 120 monatlichen Raten,
  • 100 Prozent in Form einer Leistung für Ehegatten (d.h. einer Art gemeinsamer Rente für Eheleute) in mindestens 120 monatlichen Raten. 
  • Transferzahlung für eine Festgeldanlage bzw.
  • Transferzahlung an die Versicherungsanstalt für eine periodische oder lebenslängliche Leistung.


Kann man den Beitrag in die PPK erhöhen oder senken?


Ja. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können die Höhe des eingezahlten Beitrags unter bestimmten Bedingungen ändern. Der Arbeitgeber kann allerdings nicht die Höhe des Grundbeitrags ändern. Der Wert des vom Arbeitgeber zu zahlenden Grundbeitrags beträgt 1,5 Prozent des Gehalts, aber der Arbeitgeber kann in dem Vertrag über die Verwaltung der PPK erklären, dass er eine zusätzliche Zahlung leistet, die allerdings nicht mehr als 2,5 Prozent des Gehalts betragen darf.


Weder kann der Arbeitgeber auf die Einzahlung des Grundbeitrages in der o.g. Höhe verzichten, noch kann er irgendwelche Änderungen an der Höhe dieses Beitrages vornehmen. Die Einzahlung des Grundbeitrages in den Arbeitnehmer-Kapitalplan (PPK) wird vom Arbeitnehmer finanziert (also von seinem Nettolohn abgezogen) und beträgt 2 Prozent. Der Arbeitnehmer kann diesen Beitrag senken (aber nicht auf weniger als 0,5 Prozent des Gehalts), wenn seine aus unterschiedlichen Quellen bezogene Vergütung im jeweiligen Monat den Betrag des 1,2-fachen des Mindestgehalts nicht überschreitet. Ähnlich wie der Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer eine zusätzliche Beitragszahlung deklarieren; diese darf jedoch nicht mehr als 2 Prozent des Gehalts betragen.

 

Kann der Arbeitnehmer auf die Teilnahme an den PPK verzichten und wenn ja, wann?


Der Arbeitnehmer kann jederzeit auf die Teilnahme an den PPK verzichten. Dies geschieht auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung, die gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben wird. Die Erklärung muss die Angaben zu dem Arbeitgeber und dem Teilnehmer an den PPK sowie die Erklärung des Teilnehmers an den PPK enthalten, dass er die Folgen der Abgabe dieser Erklärung kennt. Der Verzicht wird jedoch nicht ein für alle Mal erklärt. Ab 2023 wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der die Erklärung über den Verzicht abgegeben hat, alle 4 Jahre bis Ende Februar des jeweiligen Jahres darüber informieren, dass er für ihn wieder Zahlungen vornehmen wird. Dann kann der Arbeitnehmer durch Abgabe der entsprechenden Erklärung erneut auf die Einzahlungen in die PPK verzichten.

 

Was passiert mit den PPK bei einem Arbeitsplatzwechsel?


Bei einer Änderung der Arbeit muss der Arbeitnehmer den neuen Arbeitgeber von den in seinem Namen geschlossenen Verträgen über die Führung von PPK unterrichten. Eine solche Erklärung des Arbeitnehmers muss die Bezeichnung der Finanzinstitute, mit welchen diese Verträge geschlossen wurden, enthalten. Der neue Arbeitgeber ist hingegen verpflichtet, den Transfer der Mittel aus den früheren PPK-Konten des Arbeitnehmers auf sein PPK-Konto, das von dem Finanzinstitut des neuen Arbeitgebers geführt wird, zu beantragen, soweit der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Es ist auch zu betonen, dass ein Teilnehmer an den PPK zur selben Zeit Partei mehr als eines Vertrags über die Führung von PPK sein kann.

 


Diejenigen, die an arbeitsrechtlichen Fragestellungen sowie den Arbeitnehmer-Kapitalplänen (PPK) interessiert sind, können sich gerne an die Berater von Rödl & Partner in den Büros in Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen, Warschau und Breslau wenden.

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Michał Prokop

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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