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Co-operative Tax Compliance versus APA

PrintMailRate-it

 

Krzysztof Smach

4. August 2020

 

Am 1. Juli 2020 wurden in die Abgabenordnung Bestimmungen aufgenommen, die den Abschluss eines Vertrags über Co-operative Tax Compliance ermöglichen. Dieses Rechtsinstitut besteht in der Aufnahme der freiwilligen Zusammenarbeit zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde zwecks Überprüfung der Korrektheit der Steuerabrechnungen. Im Rahmen einer Co-operative Tax Compliance kann die Behörde mit dem Steuerpflichtigen auch eine Vereinbarung über die Festlegung von Verrechnungspreisen schließen. Ist diese neue Art von Vereinbarung eine gute Alternative zu einem APA (Advance Pricing Agreement)?

 

APA und Verrechnungspreisvereinbarung – Ähnlichkeiten

 

Es ist zu betonen, dass ein APA einerseits und eine Verrechnungspreisvereinbarung, die im Rahmen von Co-operative Tax Compliance geschlossen wird, andererseits, identische Funktionen erfüllen. Beide Lösungen ermöglichen es, eine Garantie dafür zu erlangen, dass die zwischen verbundenen Unternehmen getätigten Geschäfte (darunter auch ein Vertrag über die Kostenaufteilung) fremdüblich sind. Sowohl APA als auch Verrechnungspreisvereinbarung werden auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Leiter der Landesfinanzverwaltung (KAS) erlassen/abgeschlossen. Ein Antrag auf Abschluss einer Verrechnungspreisvereinbarung im Rahmen eines Vertrags über Co-operative Tax Compliance enthält auch dieselben Elemente wie der Antrag auf Erlass eines APA, d.h. u.a.:

 

  • Beschreibung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
  • Gegenstand und Art des Geschäfts,
  • Funktionsanalyse,
  • Angabe der Methode zur Überprüfung des Verrechnungspreises samt einer Begründung für die Wahl,
  • Vergleichbarkeitsanalyse (eventuell Beschreibung der Übereinstimmung),
  • Beschreibung der Art und Weise, auf welche der Verrechnungspreis kalkuliert wurde, samt den zugrunde gelegten Annahmen, einschließlich der Finanzprognosen, auf denen die Kalkulation des Verrechnungspreises basiert,
  • kritische Annahmen, auf deren Grundlage angenommen wurde, dass die genannte Methode den Verrechnungspreis genau widerspiegelt,
  • Geltungsdauer der Vereinbarung,
  • Art (unilateral/bilateral).

 

Die Ähnlichkeiten betreffen auch die Arten der Vereinbarungen, deren Geltungsdauer sowie die Voraussetzungen für die Stellung des Antrags. Die Verrechnungspreisvereinbarung kann unilateral, bilateral (Vereinbarung zwischen dem Leiter der Landesfinanzverwaltung und einer ausländischen Behörde) oder multilateral (Vereinbarung zwischen dem Leiter der Landesfinanzverwaltung und mehreren ausländischen Behörden) sein. Sie gilt für maximal 5 Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit) und kann den Zeitraum ab Beginn desjenigen Steuerjahres des Steuerpflichtigen betreffen, in dem der Antrag gestellt wurde. Folgendes kann jedoch nicht Gegenstand einer Verrechnungspreisvereinbarung sein: Geschäfte, die vor der Stellung des Antrags beendet wurden und Gegenstand eines Steuerverfahrens, einer steuerlichen Außenprüfung, einer zoll- und finanzrechtlichen Außenprüfung oder eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sind, das einen Zeitraum innerhalb der letzten zwei Steuerjahre des Steuerpflichtigen vor dem Steuerjahr betrifft, für das der Antrag gestellt wird.

 

APA und Verrechnungspreisvereinbarung - Unterschiede

 

Die wichtigsten Unterschiede zwischen einem APA und einer Verrechnungspreisvereinbarung  sind darauf zurückzuführen, dass die Verrechnungspreisvereinbarung im Rahmen eines Vertrags über Co-operative Tax Compliance abgeschlossen wird. Partei einer Verrechnungspreisvereinbarung kann nur ein großer Steuerpflichtiger sein, dessen Einnahmen im Jahr vor der Stellung des Antrags auf Abschluss eine Vertrags über Co-operative Tax Compliance 50 Mio. EUR überstiegen und der über einen Bestätigungsvermerk aus einer Vorprüfung verfügt. Außerdem hat der Leiter der Landesfinanzverwaltung das Recht, die Zahl der Unternehmen zu beschränken, mit denen ein Vertrag über Co-operative Tax Compliance abgeschlossen wird, wobei er sich an deren wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung orientiert. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist eine Verrechnungspreisvereinbarung für die meisten Steuerpflichtigen keine reale Alternative zu einem APA.


Kontrolle und Berichtspflichten


Eine Verrechnungspreisvereinbarung wird im Rahmen eines Vertrags über Co-operative Tax Compliance abgeschlossen, und deswegen ist der Steuerpflichtige, der eine solche Vereinbarung  abschließt, verpflichtet, zusätzliche Berichtspflichten zu erfüllen, die Folgendes umfassen:

 

  • er hat den Leiter der Landesfinanzverwaltung  unaufgefordert über wesentliche steuerliche Fragen zu informieren, die – bei vernünftiger Bewertung – zur Quelle von Streitigkeiten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde werden können,
  • er hat dem Leiter der Landesfinanzverwaltung unverzüglich und unaufgefordert gemäß den in einer Co-operative Tax Compliance festgelegten Wesentlichkeitsstufen wesentliche Informationen zu übermitteln, die zur Erzielung eines Steuervorteils durch den Steuerpflichtigen beitragen können.


Auf die Verrechnungspreisvereinbarung  finden auch die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe eines Berichts über die Abwicklung eines APA entsprechende Anwendung.

 

Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation


Der Abschluss einer Verrechnungspreisvereinbarung im Rahmen eines Vertrags über Co-operative Tax Compliance befreit den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. Beim Abschluss eines APA ist eine solche Befreiung in Art. 11n Pkt. 2 KStG-PL vorgesehen, wonach die Pflicht zur Erstellung eines Local File keine Anwendung auf kontrollierte Geschäfte findet, die im Geltungszeitraum des APA abgeschlossen wurden. Da die Anträge auf Erlass eines APA einerseits und auf Abschluss einer Verrechnungspreisvereinbarung andererseits vollkommen identisch sind, erscheint eine solche Differenzierung bei den Berichtspflichten der einzelnen Antragsteller unverständlich.

 

Kosten


Die Gebühren auf den Antrag auf Abschluss einer Verrechnungspreisvereinbarung belaufen sich auf 50% der Beträge für den Antrag auf Erlass eines APA. Außerdem wird die Gebühr erst nach Abschluss der Vereinbarung erhoben. Die Gebühr beträgt 0,5% des Wertes des kontrollierten Geschäfts, das Gegenstand des APA ist, wobei folgende Staffelung gilt:


1) unilaterales APA:
a) wenn nur inländische verbundene Unternehmen beteiligt sind – mindestens 2.500 PLN und höchstens 25.000 PLN;
b) wenn ein ausländisches verbundenes Unternehmen beteiligt ist – mindestens 10.000 PLN und höchstens 50.000 PLN;
2) bei einem bilateralen oder multilateralen APA – mindestens 25.000 PLN und höchstens 100.000 PLN.


Folgen des Abschlusses einer Verrechnungspreisvereinbarung.


Ähnlich wie beim APA besteht das wichtigste Ziel des Abschlusses einer Verrechnungspreisvereinbarung  darin, das Risiko zu beschränken, dass die Steuerbehörden die Fremdüblichkeit des Verrechnungspreises in Frage stellen, und die Anwendung der Obergrenze für die  absetzbaren Betriebsausgaben gemäß Art. 15e KStG-PL auszuschließen. In beiden Fällen führen die Anwendung der in der Vereinbarung festgelegten Methode und Berechnung des Verrechnungspreises dazu, dass der Steuerpflichtige die Garantie erhält, dass er nicht zur Zahlung der Steuer (eventuell zur Minderung des Verlustes) verpflichtet sein wird, weil die Steuerbehörden den mit dem verbundenen Unternehmen vereinbarten Verrechnungspreis beanstanden.

Im Rahmen der Verrechnungspreisvereinbarung  finden auch die Vorschriften Anwendung, nach denen die für absetzbare Betriebsausgaben geltenden Beschränkungen auf Aufwendungen im Zusammenhang mit immateriellen Vermögensgegenständen und Rechten keine Anwendung finden. Bedingung für die Anwendung dieses Ausschlusses ist, dass die Verrechnungspreisvereinbarung die Korrektheit der Kalkulation der Vergütung für diese Dienstleistungen, die Gebühren sowie die zustehenden Beträge für den Zeitraum, den die Verrechnungspreisvereinbarung betrifft, umfasst (Art. 15e Abs. 15 Buchst. b des novellierten Körperschaftsteuergesetzes).

 

Ähnlich wie beim APA ermöglicht es der Abschluss einer Verrechnungspreisvereinbarung den Steuerpflichtigen:


a) die Anwendung des in Art. 15e KStG-PL festgelegten Kostenobergrenze auszuschließen;
b) sich von den negativen Folgen einer Infragestellung der Fremdüblichkeit des Verrechnungspreises durch die Steuerbehörden zu befreien.


Die Verrechnungspreisvereinbarung wird im Rahmen eines Vertrags über Co-operative Tax Compliance geschlossen. Parteien einer solchen Vereinbarung können ausschließlich die größten Steuerpflichtigen sein, die in der Vorprüfung einen positiven Bestätigungsvermerk erhielten und die Erklärung abgaben, dass sie die zahlreichen Berichterstattungspflichten erfüllen. Somit kann eine Verrechnungspreisvereinbarung keine reale Alternative für ein APA sein, wenn das Ziel des Steuerpflichtigen ausschließlich darin besteht, die oben unter Buchst. a und b genannten steuerlichen Vorteile zu erzielen.

Der größte Vorteil der Verrechnungspreisvereinbarung gegenüber dem APA besteht darin, dass die Gebühren um die Hälfte niedriger sind. Somit kann dieses Rechtsinstitut für Steuerpflichtige attraktiv sein, die bereits Partei eines Vertrags über Co-operative Tax Compliance sind und zusätzlich eine Verrechnungspreisvereinbarung abschließen wollen.

Die Experten von Rödl & Partner beantworten Ihnen gerne weitere Fragen zu diesem Thema.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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